Einführung
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) wurde bestimmt, dass die Krankenkassen für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, nach § 47a Abs. 1 Satz 1 SGB V auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die Regelung ist am 1.1.2016 in Kraft getreten.
Mit der neuen Regelung sollen die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, den gesetzlich Krankenversicherten, für die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, im Hinblick auf die Beitragszahlung aus dem Krankengeld gleichgestellt werden.
Nach § 47a Abs. 2 Satz 1 SGB V ist eine Übermittlung des Beginns und des Endes der Beitragszahlung sowie der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen und des zu zahlenden Beitrags für das Mitglied von den Krankenkassen an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz haben nach § 47a Abs. 2 Satz 2 SGB V der GKV-Spitzenverband und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) bis zum 31.7.2016 in Gemeinsamen Grundsätzen zu regeln, die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu genehmigen sind.
Diesem gesetzlichen Auftrag kommen der GKV-Spitzenverband und die ABV als Vereinbarungspartner mit den nachfolgenden Ausführungen nach. Die Vereinbarung enthält einerseits Ausführungen zur Anwendung und Auslegung der maßgebenden Rechtsvorschriften und trifft andererseits Festlegungen zum Verfahren der Zahlung und Abrechnung der Beiträge zwischen den Krankenkassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Die Ausführungen zum Verfahren der Zahlung und Abrechnung der Beiträge (Abschnitte 2.6 bis 2.9) gelten gleichzeitig als Gemeinsame Grundsätze nach § 47a Abs. 2 Satz 2 SGB V, die vom BMG zu genehmigen sind. Wenngleich § 47a Abs. 2 Satz 1 SGB V eine Übermittlung der Daten in elektronischer Form ab 1.1.2017 vorsieht, wird die Einführung eines elektronischen Verfahrens in Übereinstimmung mit dem BMG angesichts der zu erwartenden Fallzahlen vorerst ausgesetzt. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Regelung ist vom GKV-Spitzenverband und der ABV gemeinsam zu evaluieren, ob mit einem elektronischen Verfahren Effizienzsteigerungen erzielt werden können.
Eine Änderung der Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 bedarf nicht der Genehmigung des BMG, sofern der wesentliche Inhalt nicht verändert wird.
Die Vereinbarung gilt für die Zeit ab 1.1.2016.
1 Rechtsgrundlage
§ 47a SGB V
2 Beiträge
2.1 Allgemeines
[1] Für die Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (nachfolgend: Versorgungswerk) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen nach § 47a Abs. 1 Satz 1 SGB V auf Antrag des Mitglieds ab 2016 für die Dauer des Leistungsbezugs Beiträge an das zuständige Versorgungswerk, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Bezuges von Krankengeld zu entrichten wären.
[2] Versorgungswerke bilden neben den anderen gesetzlichen Altersicherungssystemen ein Sondersystem, welches für die kammerfähigen Freien Berufe der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte, Ingenieure sowie Psychotherapeuten auf landesgesetzlicher Grundlage die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditätsund Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder sicherstellen.
2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
[1] Von der neuen Regelung werden Personen erfasst, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind. Rechtsgrundlage für diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist seit 1992 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Eine entsprechende Befreiung von der Versicherungspflicht sah davor § 7 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) vor.
[2] Da für die betroffenen Berufsgruppen im Fall einer selbstständigen Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nicht vorgesehen ist (vgl. § 2 SGB VI) und damit keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vorliegen kann, kommt eine Beitragszahlung nach § 47a Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich nur für pflicht- ...