[1] An die Befundevaluation (BEV) schließt sich als 3. oder nach Durchführung einer chirurgischen Therapie (CPT) als 4. Therapiestufe der Parodontitis-Therapie die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) an. Mit der UPT sollte 3 bis 6 Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens gemäß §§ 9 und 12 PAR-Richtlinie sowie erst nach Durchführung der Befundevaluation nach § 11 PAR-Richtlinie begonnen werden. Die UPT zielt darauf ab, das Behandlungsergebnis zu sichern. Bestandteil der UPT sind die folgenden Leistungen:
a) |
Mundhygienekontrolle (UPT a) Nach den Tragenden Gründen zum Richtlinienbeschluss des G-BA umfasst die Mundhygienekontrolle das Anfärben von Plaque und die Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva entsprechend der patientenindividuellen Mundhygieneunterweisung der ersten Therapiestufe. Das Ziel hinsichtlich der Mundhygienekontrolle ist, Verbesserungsbedarf zu identifizieren. Die Leistung nach Nr. UPT a ist mit 18 Punkten bewertet. |
b) |
Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich) (UPT b) Soweit erforderlich erfolgt eine erneute Mundhygieneunterweisung. Diese kann nach den Tragenden Gründen zum Richtlinienbeschluss des G-BA die Bestandteile individuelle Mundhygieneinstruktion und die praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene entsprechend der patientenindividuellen Mundhygieneunterweisung der ersten Therapiestufe umfassen. Die Leistung nach Nr. UPT b ist mit 34 Punkten bewertet. |
c) |
Vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen (UPT c) Die Leistung nach Nr. UPT c ist mit 3 Punkten je Zahn bewertet. |
d) |
Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen (UPT d) Die Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten nach Nr. UPT d wurde in den BEMA aufgenommen, um bei Versicherten mit einem Erkrankungsgrad B und C im weiteren Verlauf der UPT für die Entscheidung, ob eine subgingivale Instrumentierung nach UPT e oder f durchgeführt werden muss, auf jeweils aktuelle Werte von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten zurückgreifen zu können. Aus diesem Grund ist Nr. UPT d nur bei Versicherten mit festgestelltem Grad B und C abrechenbar, und zwar bei Versicherten mit Grad B für die 2. (im 1. Jahr) und 4. UPT (im 2. Jahr) und bei Versicherten mit festgestelltem Grad C für die 2. und 3. (im 1. Jahr) sowie die fünfte und sechste UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-Richtlinie (im 2. Jahr). Die Leistung nach Nr. UPT d ist mit 15 Punkten bewertet. |
e) |
Subgingivale Instrumentierung an Zähnen mit Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn Die Leistung nach Nr. UPT e ist mit 5 Punkten bewertet. |
f) |
Subgingivale Instrumentierung an Zähnen mit Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm, je mehrwurzeligem Zahn Demnach besteht im Rahmen der UPT – anders als bei Erhebung des Parodontalstatus und nachfolgender AIT – bei einer Sondierungstiefe von 4 mm nur dann ein Behandlungsbedarf, wenn mit der Messung ein Sondierungsbluten verbunden ist. Die Leistung nach Nr. UPT f ist mit 12 Punkten bewertet. |
g) |
Untersuchung des Parodontalzustands ab dem 2. Jahr 1-mal im Kalenderjahr Die Untersuchung des Parodontalstatus ist einer erneuten Befundevaluation gleichzusetzen. Die Leistungsbestandteile sind bei beiden Leistungen identisch. Die Leistung nach Nr. UPT g ist analog der Leistung nach Nr. BEV mit 32 Punkten bewertet. |
[2] Die Frequenz der Maßnahmen der UPT richtet sich nach dem bei der Erhebung des Parodontalstatus festgestellten Grad der Parodontalerkrankung. Bei Grad A können die Leistungen einmal im Kalenderjahr, bei Grad B 2-mal im Kalenderjahr und bei Grad C 3-mal im Kalenderjahr erbracht werden.
[3] Anzunehmen ist, dass nach Durchführung der AIT eine geringere Anzahl an mit subgingivaler Instrumentierung nach Nr. UPT e oder f zu behandelnden Zähne resultiert, und dass sich durch die wiederholte subgingivale Instrumentierung im Rahmen der UPT die Anzahl der erneut mit dieser Leistung zu behandelnden Zähne kontinuierlich weiter reduziert. Andererseits kann bei der Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen nach Nr. UPT d Behandlungsbedarf an Zähnen festgestellt werden, die bei der Erstellung des Parodontalstatus noch nicht therapiebedürftig waren.
[4] Falls über den UPT-Zeitraum von 2 Jahren hinaus eine Verlängerung der UPT zahnmedizinisch erforderlich ist, kann eine Verlängerung, die in der Regel nicht länger als 6 Monate sein darf, beantragt werden. Die Verlängerung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse kann den Antrag begutachten lassen. KZBV und der GKV-Spitzenverband werden hierfür in der Anlage 14a zum BMV-Z (Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung) einen Vordruck für die Beantragung einer Verlängerung der UPT vorsehen. Des Weiteren werden sie die Anlage 5 zum BMV-Z (Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie da...