(zu 4.3.4.2):
Ein Arbeitnehmer übt mehrere für sich betrachtet geringfügige Beschäftigungen aus: | |||||||
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt | 360,00 EUR | ||||||
Beschäftigung B ab 11.11.2022: mtl. Arbeitsentgelt | 240,00 EUR | ||||||
Durch Zusammenrechnen der Arbeitsentgelte (600,00 EUR) wird ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 EUR festgestellt. Die daraus resultierende Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beginnt ab 11.11.2022. Das Arbeitsentgelt für die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht im (Teil-)Monat November für 20 SV-Tage (11.11. bis 30.11.2022) beträgt bei | |||||||
Beschäftigung A: | 240,00 EUR | ||||||
Beschäftigung B: | 160,00 EUR | ||||||
Daraus ergibt sich ein Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 400,00 EUR. | |||||||
Die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ist von den Arbeitgebern wie folgt zu ermitteln: | |||||||
1. | Der Betrag des Gesamtarbeitsentgelts ist auf einen vollen Kalendermonat (30 SV-Tage) hochzurechnen: | ||||||
400,00 EUR x 30 Tage 20 Tage |
= 600,00 EUR | ||||||
2. | Aus dem sich für den vollen Kalendermonat ergebenden Betrag des Gesamtarbeitsentgelts (600,00 EUR) sind die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat zu berechnen: | ||||||
BE GSV-Beitrag | 455,99 EUR | ||||||
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil | 118,52 EUR | ||||||
3. | Die aus dem Gesamtarbeitsentgelt nach der Berechnungsformel ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat sind anschließend jeweils entsprechend der Anzahl der SV-Tage zu reduzieren: | ||||||
455,99 EUR x 20 Tage 30 Tage |
= 303,99 EUR | ||||||
118,52 EUR x 20 Tage 30 Tage |
= 79,01 EUR | ||||||
4. | Die anteiligen beitragspflichtigen Einnahmen für den jeweiligen Arbeitgeber ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt: | ||||||
– | Arbeitgeber A: | 303,99 EUR x 240,00 EUR 400,00 EUR |
= 47,11 EUR | ||||
Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 182,39 EUR zu ermitteln. | |||||||
79,01 EUR x 240,00 EUR 400,00 EUR |
= 47,41 EUR | ||||||
Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 47,41 EUR zu ermitteln. | |||||||
– | Arbeitgeber B: | 303,99 EUR x 160,00 EUR 400,00 EUR |
= 121,60 EUR | ||||
Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 121,60 EUR zu ermitteln. | |||||||
79,01 EUR x 160,00 EUR 400,00 EUR |
= 31,60 EUR | ||||||
Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 31,60 EUR zu ermitteln. |
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