(zu 4.3.4.2):

Ein Arbeitnehmer übt mehrere für sich betrachtet geringfügige Beschäftigungen aus:
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 360,00 EUR
Beschäftigung B ab 11.11.2022: mtl. Arbeitsentgelt 240,00 EUR
Durch Zusammenrechnen der Arbeitsentgelte (600,00 EUR) wird ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 EUR festgestellt. Die daraus resultierende Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beginnt ab 11.11.2022. Das Arbeitsentgelt für die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht im (Teil-)Monat November für 20 SV-Tage (11.11. bis 30.11.2022) beträgt bei
Beschäftigung A: 240,00 EUR
Beschäftigung B: 160,00 EUR
Daraus ergibt sich ein Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 400,00 EUR.
Die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ist von den Arbeitgebern wie folgt zu ermitteln:
1. Der Betrag des Gesamtarbeitsentgelts ist auf einen vollen Kalendermonat (30 SV-Tage) hochzurechnen:
  400,00 EUR x 30 Tage
20 Tage
= 600,00 EUR  
2. Aus dem sich für den vollen Kalendermonat ergebenden Betrag des Gesamtarbeitsentgelts (600,00 EUR) sind die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat zu berechnen:
  BE GSV-Beitrag 455,99 EUR
  BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil 118,52 EUR
3. Die aus dem Gesamtarbeitsentgelt nach der Berechnungsformel ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat sind anschließend jeweils entsprechend der Anzahl der SV-Tage zu reduzieren:
  455,99 EUR x 20 Tage
30 Tage
= 303,99 EUR  
  118,52 EUR x 20 Tage
30 Tage
= 79,01 EUR  
4. Die anteiligen beitragspflichtigen Einnahmen für den jeweiligen Arbeitgeber ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt:
  Arbeitgeber A: 303,99 EUR x 240,00 EUR
400,00 EUR
= 47,11 EUR
  Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 182,39 EUR zu ermitteln.
      79,01 EUR x 240,00 EUR
400,00 EUR
= 47,41 EUR
  Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 47,41 EUR zu ermitteln.
  Arbeitgeber B: 303,99 EUR x 160,00 EUR
400,00 EUR
= 121,60 EUR
  Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 121,60 EUR zu ermitteln.
      79,01 EUR x 160,00 EUR
400,00 EUR
= 31,60 EUR
  Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 31,60 EUR zu ermitteln.

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