(zu 4.3.4.2):

Es besteht seit 5.11.2022 eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber A mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 540,00 EUR und eine daneben ausgeübte geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber B. Ab 16.11.2022 tritt eine weitere für sich betrachtet geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber C mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 300,00 EUR hinzu. Das Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber A im (Teil-)Monat November 2022 beträgt 468,00 EUR, das Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber C im (Teil-)Monat November 2022 beträgt 150,00 EUR.
Die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen bei Arbeitgeber A und Arbeitgeber C sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Auf der Grundlage des Arbeitsentgelts von dem Arbeitgeber A für 26 SV-Tage (5.11. bis 30.11.2022) in Höhe von 468,00 EUR und des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber C für 15 SV-Tage (16.11. bis 30.11.2022) in Höhe von 150,00 EUR ergibt sich ein Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 618,00 EUR.
Die jeweilige beitragspflichtige Einnahme für November 2022 in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist auf Grundlage von 26 SV-Tagen von den Arbeitgebern A und C wie folgt zu ermitteln:
1. Der Betrag des Gesamtarbeitsentgelts ist auf einen vollen Kalendermonat (30 SV-Tage) hochzurechnen:
  618,00 EUR x 30 Tage
26 Tage
= 713,08 EUR  
2. Aus dem sich für den vollen Kalendermonat ergebenden Betrag des Gesamtarbeitsentgelts (713,08 EUR) sind die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat zu berechnen:
  BE GSV-Beitrag 585,35 EUR
  BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil 286,04 EUR
3. Die aus dem Gesamtarbeitsentgelt nach der Berechnungsformel ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat sind anschließend jeweils entsprechend der Anzahl der SV-Tage zu reduzieren:
  585,35 EUR x 26 Tage
30 Tage
= 507,30 EUR  
  286,04 EUR x 26 Tage
30 Tage
= 247,90 EUR  
4. Die anteiligen beitragspflichtigen Einnahmen für den jeweiligen Arbeitgeber ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt:
  Arbeitgeber A: 507,30 EUR x 468,00 EUR
618,00 EUR
= 384,17 EUR
  Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 384,17 EUR zu ermitteln.
      247,90 EUR x 150,00 EUR
618,00 EUR
= 187,73 EUR
  Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 187,73 EUR zu ermitteln.
  Arbeitgeber C: 507,30 EUR x 150,00 EUR
618,00 EUR
= 123,13 EUR
  Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 123,13 EUR zu ermitteln.
      247,90 EUR x 150,00 EUR
618,00 EUR
= 60,17 EUR
  Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 60,17 EUR zu ermitteln.
In der Arbeitslosenversicherung dürfen geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Daher liegt in der Arbeitslosenversicherung kein Fall der Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich vor. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind von Arbeitgeber A ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 540,00 EUR unter Berücksichtigung der Berechnungsformel und des Umstandes, dass das Beschäftigungsverhältnis am 5.11.2022 begonnen hat, zu berechnen. Die Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und Arbeitgeber C sind arbeitslosenversicherungsfrei; Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind nicht zu zahlen.

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