[1] Seit 01.01.2013 haben Pflegebedürftige und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bis zur Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach den §§ 36 und 123 SGB XI einen Anspruch auf häusliche Betreuung.

[2] Als Leistungen der häuslichen Betreuung wird die Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld zum Zweck der Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei der Gestaltung des häuslichen Alltags insbesondere zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur bedürfnisgerechten Beschäftigung und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tages- und Nachrhythmus genannt.

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