(1) Der Leistungsanspruch nach dem SGB XI bestimmt sich danach, ob und ggf. in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige einzustufen ist (zu dem Leistungsanspruch von Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die nicht die Voraussetzungen für die Einstufung in eine Pflegestufe erfüllen, vgl. § 45a Abs. 1 SGB XI). Kranke und behinderte Menschen, die

  • voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Hilfe bedürfen (Ausnahme: Die zu erwartende Lebensspanne beträgt voraussichtlich weniger als sechs Monate) oder
  • einen geringeren Hilfebedarf haben als in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB XI verlangt, oder
  • der Hilfe für andere Verrichtungen als in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgelistet bedürfen,

sind nicht leistungsberechtigt nach den §§ 36 bis 44 SGB XI; ggf. kann aber ein Leistungsanspruch gegenüber der Sozialhilfe bestehen (vgl. Ziffer 3 Abs. 1 zu § 13 SGB XI).

(2) Eine Höherstufung in eine andere Pflegestufe ist nur dann möglich, wenn der erhöhte Pflegebedarf auf Dauer, d. h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate – gerechnet ab Eintritt des erhöhten Pflegebedarfs der höheren Pflegestufe – besteht (§ 48 SGB X gilt – vgl. Ziffer 2.2 zu § 33 SGB XI).

(3) Ist ein Pflegebedürftiger nach Zuordnung in die Pflegestufe II oder III in eine geringere Pflegestufe einzustufen, weil beispielsweise die Pflegebedürftigkeit durch eine Leistung zur Rehabilitation gemindert werden konnte, sind die Leistungen nach den §§ 36 bis 44 SGB XI für die Zukunft zu vermindern (zu dem ggf. bestehenden Anspruch vollstationärer Pflegeeinrichtungen auf Zahlung eines einmaligen Bonusbetrages für erfolgreiche aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen vgl. § 87a Abs. 4 SGB XI). Fällt die Pflegebedürftigkeit weg bzw. sinkt sie unter die Pflegestufe I, ist die Leistungszusage für die Zukunft aufzuheben (§ 48 SGB X gilt).

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe für mindestens 6 Monate vor und ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich der Hilfebedarf z. B. durch therapeutische oder rehabilitative Maßnahmen pflegestufenrelevant verringert, kann auf Empfehlung des MDK die Zuordnung zur Pflegestufe befristet werden (vgl. Ziffer 3 zu § 33 SGB XI).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge