Erhöht sich der Pflegebedarf eines Pflegebedürftigen und wird aufgrund eines Höherstufungsantrages oder einer Wiederholungsbegutachtung im laufenden Monat eine höhere Pflegestufe zuerkannt, ist für den Leistungsbeginn § 48 SGB X zu beachten (vgl. Ziffer 2.2 zu § 33 SGB XI). Fällt der Leistungsbeginn der höheren Pflegestufe nicht auf den ersten eines Monats, ist aus pragmatischen Gründen der höhere Pauschbetrag vom Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen.
Beispiel
Pflegebedürftiger in Pflegestufe I
Antrag auf Höherstufung am | 28.03.2015 |
Begutachtung durch den MDK am | 05.05.2015 |
Pflegestufe II liegt bereits vor ab | 08.02.2015 |
Berechnung des Heimentgeltes für den Monat Februar 2015
Heimentgelt vom 01.02. bis 07.02.2015 | ||
Pflegestufe I täglich 54,56 EUR | = | 381,92 EUR |
Heimentgelt vom 08.02. bis 28.02.2015 | ||
Pflegestufe II täglich 66,38 EUR | = | 1.393,98 EUR |
= | 1.775,90 EUR | |
75 v. H. des Heimentgeltes | = | 1.331,93 EUR |
Berechnung des Heimentgeltes für den Monat März 2015
Heimentgelt vom 01.03. bis 31.03.2015 | ||
Pflegestufe II täglich 66,38 EUR | = | 2.057,78 EUR |
75 v. H. des Heimentgeltes | = | 1.543,34 EUR |
Ergebnis:
Die Pflegeeinrichtung hat erst ab dem 08.02.2015 einen Anspruch auf die höhere Vergütung. Da das zu berücksichtigende Heimentgelt (75 v. H.) in Höhe von 1.331,93 EUR den monatlichen Pauschbetrag (der Pflegestufe II) in Höhe von 1.330,00 EUR übersteigt, ist die Zahlung auf den Pauschbetrag zu begrenzen. Im Monat März 2015 ist die Zahlung auch auf den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 1.330,00 EUR zu begrenzen.
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