[1] Werden die Kosten einer vollstationären Dauerpflege nach § 35 Abs. 6 BVG übernommen, so schließt dies neben den Aufwendungen für die notwendige Pflege auch die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie der Betreuung des Beschädigten ein. Für Beschädigte erstreckt sich die Kostenübernahme nach § 35 Abs. 6 BVG außerdem auf den Vergütungszuschlag für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 87b SGB XI (bis zum 31.12.2014 gilt dies nur für Beschädigte mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung). Von daher kommt die Zahlung eines Vergütungszuschlages nach § 87b SGB XI durch die Pflegekassen in diesen Fällen nicht in Betracht. Zudem können Pflegebedürftige keine Leistungsansprüche gegenüber der Pflegekasse begründen, wenn sie nach § 56 Abs. 4 SGB XI beitragsfrei sind.

[2] Sofern Beschädigte, die sich auf Dauer in einer vollstationären Pflegeeinrichtung aufhalten, eine Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG erhalten, ist eine Vergleichsberechnung der Leistungsansprüche nach dem BVG und dem SGB XI analog dem Beispiel 3 zu Ziffer 2.2 vorzunehmen. Dabei ist neben den Leistungen nach § 43 SGB XI ggf. auch der Vergütungszuschlag nach § 87b SGB XI zu berücksichtigen.

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