(1) Bei Versicherten, die einen Antrag auf Leistungen stellen, ist eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren in den in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung nachzuweisen.
Die Vorversicherungszeit ist in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 191 BGB in Jahre, Monate und Tage umzurechnen; hierbei werden Kalendermonate mit 30, Teilmonate mit den tatsächlichen und ein Kalenderjahr stets mit 365 Tagen berücksichtigt.
Beispiel 1
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Antrag auf Pflegeleistungen am |
01.07.2016 |
Vorversicherungszeiten |
01.01.1999 bis 30.06.2001 |
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01.11.2009 bis fortlaufend |
Pflegebedürftigkeit liegt seit Antragstellung vor |
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Rahmenfrist |
01.07.2006 bis 30.06.2016 = 10 Jahre |
Anzurechnende Vorversicherungszeiten vom |
01.11.2009 bis 30.06.2016 = 6 Jahre, 8 Monate |
erforderliche Vorversicherungszeit |
2 Jahre |
Leistungsanspruch: |
ja |
Beispiel 2
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Teil 1 |
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Antrag auf Pflegeleistungen am |
01.05.2016 |
Vorversicherungszeiten |
01.04.2007 bis 31.12.2007 |
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01.04.2015 bis fortlaufend |
Pflegebedürftigkeit liegt seit Antragstellung vor |
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Rahmenfrist |
01.05.2006 bis 30.04.2016 = 10 Jahre |
Anzurechnende Vorversicherungszeiten vom |
01.04.2007 bis 31.12.2007 = 9 Monate |
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01.04.2015 bis 30.04.2016 = 1 Jahr, 1 Monat |
erforderliche Vorversicherungszeit |
2 Jahre |
Leistungsanspruch: |
nein |
Teil 2: |
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erneuter Antrag auf Pflegeleistungen am |
01.07.2016 |
Vorversicherungszeiten |
01.04.2007 bis 31.12.2007 |
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01.04.2015 bis fortlaufend |
Pflegebedürftigkeit liegt seit Antragstellung vor |
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Rahmenfrist |
01.07.2006 bis 30.06.2016 = 10 Jahre |
Anzurechnende Vorversicherungszeiten vom |
01.04.2007 bis 31.12.2007 = 9 Monate 01.04.2015 bis 30.06.2016 =1 Jahr, 3 Monate |
erforderliche Vorversicherungszeit |
2 Jahre |
Leistungsanspruch: |
ja |
(2) Als Vorversicherungszeit werden Zeiten der Versicherungspflicht als Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach den §§ 20, 21 SGB XI sowie Zeiten im Rahmen der Familienversicherung nach § 25 SGB XI berücksichtigt. Für die Beurteilung der Vorversicherungszeit sind in jedem Fall Zeiten einer Unterbrechung bis zu einem Monat – in analoger Anwendung des § 19 SGB V – als unschädlich anzusehen. Insoweit gilt auch hier der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung".
Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung bei Auslandsaufenthalten nach § 26 Abs. 2 SGB XI werden mitberücksichtigt. Für familienversicherte Kinder im Sinne des § 25 SGB XI und für versicherungspflichtige Kinder gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI, die die Vorversicherungszeit selbst nicht erfüllen konnten, gilt die Vorversicherungszeit dann als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt (vgl. BSG-Urteil vom 19.04.2007, Az.: B 3 P 1/06 R, Abs. 13). Diese Regelung betrifft insbesondere von Geburt oder frühem Kindesalter an pflegebedürftige Kinder.
(3) Tritt Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung – z. B. durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder wegen des Bezugs einer Leistung der Arbeitsförderung (SGB III) – ein, besteht nach § 27 SGB XI die Möglichkeit, einen bestehenden (privaten) Pflegeversicherungsvertrag zu kündigen. Die Zeit der bis zum Beginn der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ununterbrochen in der privaten Pflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeit wird angerechnet. Nicht angerechnet werden (z. B. vorherige) Versicherungszeiten in der privaten Pflegeversicherung, die nicht bis zum Beginn der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung andauerten.
(4) Hat ein Versicherter bei seiner Antragstellung die geforderte Vorversicherungszeit nicht erfüllt, sollte er darauf hingewiesen werden, zu welchem Zeitpunkt er bei fortlaufender Versicherung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.