Abschrift des Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 22.03.1995 – AZ: D III 5 - 213 106-7/5 –

Ausgangsfall 1 Beamtenfamilie A-D

Beispiel A

Beamter ist freiwilliges Mitglied der GKV (§ 20 Abs. 3 SGB XI), Ehegatte nicht berufstätig, Kind und Ehegatte ohne eigenes Einkommen.

Aber: Kein originärer Beihilfeanspruch des Ehegatten und des Kindes.

Lösungsmöglichkeiten (Bitte entsprechende Antwort ankreuzen):

  1. Beamter leistet halben Beitrag und erhält hälftige Leistung aus der sozialen Pflegeversicherung (SPV) gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI; § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Ehegatte und Kind sind beitragsfrei in der SPV versichert (§ 25 i. V. m. § 56 Abs. 1 SGB XI) und erhalten volle Leistung

    Ja: --- Nein: X
  2. Ehegatte und Kind sind beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert und erhalten wie der Beamte halbe Leistung.

    Ja: X Nein: ---

Beispiel B

Fall wie A., aber: Ehegatte selbst freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung

Beamter erhält halbe Leistung

  1. Ehegatte: § 20 Abs. 3 SGB XI; keine Familienversicherung wegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI

    Volle Leistung aus der SPV?

    Ja: X Nein: ---

    Gilt für Ehegatten § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI?

    Ja: --- Nein: X
  2. Kind ohne eigenes Einkommen: Familienversicherung § 25 Abs. 2 SGB XI - Frage: Wo kommt Kind "unter"?

    Bei der Mutter (volle Leistung):

    Ja: X Nein: ---[1]

    Beim Vater (halbe Leistung):

    Ja: X Nein: ---

    Zusatzfrage:

    Wahlrecht des Kindes (vgl. analog § 10 SGB V)?:

    Ja: X Nein: ---

Beispiel C

Beamter freiwilliges Mitglied in der GKV, Kind o.e. Einkommen, Ehegatte berufstätig, pflichtversichertes Mitglied (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI)

Ja: --- Nein: X
  1. Ehegatte: Zuordnung zu § 28 Abs. 2 SGB XI?

    Falls Ja: Gilt § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI?

    Ja: --- Nein: ---
  2. Ehegatte: Leistung voll aus der SPV; § 28 Abs. 2 SGB XI nicht anwendbar.

    Ja: X Nein: ---

    Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?

    Ja: X Nein: ---
  3. Wahlrecht für das Kind? (Entweder über die Familienversicherung des Vaters, d.h. halbe Leistung aus der SPV oder über die Mutter mit der Folge volle Leistung).

    Ja: X Nein: ---

    Nein: Familienversicherung bei welchem Elternteil? ______________

Beispiel D

Fall wie unter C., aber Ehegatte berufstätig und freiwilliges Mitglied in der GKV

  1. Versicherungspflicht in der SPV über § 20 Abs. 3 SGB XI nach § 28 Abs. 2 SGB XI?

    Ja: --- Nein: X

    Volle Beitragspflicht, daneben Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 61 Abs. 1 SGB XI

    Ja: X Nein: ---
  2. Wahlrecht für das Kind?

    Ja: X Nein: ---

    oder

    Zuordnung zu höherverdienendem Elternteil?

    Ja: --- Nein: X

Ausgangsfall 2 Witwenfall E-F

Beispiel E

Beamtenwitwe (nicht berufstätig, freiwilliges Mitglied der GKV): ein Kind o. e. Einkommen

Findet § 28 Abs. 2 SGB XI für die Witwe Anwendung?

Ja: X

Nein: ---

Gilt § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI

Ja: X Nein: ---

Beispiel F

Beamtenwitwe, berufstätig und aus der Tätigkeit pflichtversichertes Mitglied der GKV, ein Kind (wie oben)

  1. Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI?

    Ja: X Nein: ---

    Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?

    Ja: X Nein: ---
  2. Fall des § 28 Abs. 2 SGB XI

    Ja: X Nein: ---

    Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?

    Ja: X Nein: ---
  3. Kind bei a) wie auch bei b) halbe Leistung aus der SPV?

    Ja: X Nein: ---

Ausgangsfall 3 Beamter mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung G-H

Beispiel G

Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  1. Personenkreis des § 28 Abs. 2 SGB XI, Beamter leistet halben Beitrag auf der Basis seiner Versorgungsbezüge und erhält daneben zu seiner Rente einen vollen Beitragszuschuss seines RV-Trägers (vgl. Artikel 48 PflegeVG) bis einschl. 30.06.1996 und danach nach Maßgabe § 106a SGB VI. Insgesamt nur halber Leistungsanspruch aus der SPV.

    Ja: X Nein: ---
  2. Beamter leistet bis einschl. 30.06.1996 keinen Beitrag. Beitrag wird insgesamt vom RV-Träger übernommen?

    Ja: --- Nein: X
  3. Zuschuss zur Pflegeversicherung nach § 106a SGB VI

    Ja: X Nein: ---

Beispiel H

Beamter ist Mitglied der privaten Pflegeversicherung und erhält (daneben) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Voller Zuschuss des RV-Trägers zur Rentenversicherung (bis 30.06.1996, Artikel 48 PflegeVG beachten, danach Regelung entsprechend Artikel 5 Nr. 8 PflegeVG = § 106a SGB VI). Weiterhin Versicherungspflicht des Beamten in der privaten Pflegeversicherung?

Ja: X Nein: ---

Leistungsansprüche aus der SPV?

Ja: --- Nein: X

Ausgangsfall 4 Kinder mit Einkommen I

Beispiel I

Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und Kind mit regelmäßigen Arbeitseinkommen (z.B. Ausbildungsvergütung) über 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.

Ist das Kind Person nach § 28 Abs. 2 SGB XI?

Ja: --- Nein: X

Für das Kind keine Familienversicherung nach § 25 Abs. 2 SGB XI?

Ja: X Nein: ---

Versicherungspflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI?

Ja: X Nein: ---

Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?

Ja: X Nein: ---

Ausgangsfall 5 Beamter im Erziehungsurlaub, § 5 ErzUrlV J-N

Beispiel J

Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub (daneben keine Berufstätigkeit).

Gilt § 20 Abs. 3 SGB XI?

Ja: X Nein: ---

Person des § 28 Abs. 2 SGB XI?

Ja: X Nein: ---[1]

Ruht Beitragspflicht des Beamten nach § 56 Abs. 3 SGB XI?

Ja: X Nein: ---[2]

Beispiel K

Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub un...

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