Abschrift des Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 22.03.1995 – AZ: D III 5 - 213 106-7/5 –
Ausgangsfall 1 Beamtenfamilie A-D
Beispiel A
Beamter ist freiwilliges Mitglied der GKV (§ 20 Abs. 3 SGB XI), Ehegatte nicht berufstätig, Kind und Ehegatte ohne eigenes Einkommen.
Aber: Kein originärer Beihilfeanspruch des Ehegatten und des Kindes.
Lösungsmöglichkeiten (Bitte entsprechende Antwort ankreuzen):
Beamter leistet halben Beitrag und erhält hälftige Leistung aus der sozialen Pflegeversicherung (SPV) gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI; § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Ehegatte und Kind sind beitragsfrei in der SPV versichert (§ 25 i. V. m. § 56 Abs. 1 SGB XI) und erhalten volle Leistung
Ja: --- Nein: X Ehegatte und Kind sind beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert und erhalten wie der Beamte halbe Leistung.
Ja: X Nein: ---
Beispiel B
Fall wie A., aber: Ehegatte selbst freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
Beamter erhält halbe Leistung
Ehegatte: § 20 Abs. 3 SGB XI; keine Familienversicherung wegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
Volle Leistung aus der SPV?
Ja: X Nein: --- Gilt für Ehegatten § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI?
Ja: --- Nein: X Kind ohne eigenes Einkommen: Familienversicherung § 25 Abs. 2 SGB XI - Frage: Wo kommt Kind "unter"?
Bei der Mutter (volle Leistung):
Ja: X Nein: ---[1] Beim Vater (halbe Leistung):
Ja: X Nein: --- Zusatzfrage:
Wahlrecht des Kindes (vgl. analog § 10 SGB V)?:
Ja: X Nein: ---
Beispiel C
Beamter freiwilliges Mitglied in der GKV, Kind o.e. Einkommen, Ehegatte berufstätig, pflichtversichertes Mitglied (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI)
Ja: --- | Nein: X |
Ehegatte: Zuordnung zu § 28 Abs. 2 SGB XI?
Falls Ja: Gilt § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI?
Ja: --- Nein: --- Ehegatte: Leistung voll aus der SPV; § 28 Abs. 2 SGB XI nicht anwendbar.
Ja: X Nein: --- Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?
Ja: X Nein: --- Wahlrecht für das Kind? (Entweder über die Familienversicherung des Vaters, d.h. halbe Leistung aus der SPV oder über die Mutter mit der Folge volle Leistung).
Ja: X Nein: --- Nein: Familienversicherung bei welchem Elternteil? ______________
Beispiel D
Fall wie unter C., aber Ehegatte berufstätig und freiwilliges Mitglied in der GKV
Versicherungspflicht in der SPV über § 20 Abs. 3 SGB XI nach § 28 Abs. 2 SGB XI?
Ja: --- Nein: X Volle Beitragspflicht, daneben Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 61 Abs. 1 SGB XI
Ja: X Nein: --- Wahlrecht für das Kind?
Ja: X Nein: --- oder
Zuordnung zu höherverdienendem Elternteil?
Ja: --- Nein: X
Ausgangsfall 2 Witwenfall E-F
Beispiel E
Beamtenwitwe (nicht berufstätig, freiwilliges Mitglied der GKV): ein Kind o. e. Einkommen
Findet § 28 Abs. 2 SGB XI für die Witwe Anwendung?
Ja: X |
Nein: --- |
Gilt § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI
Ja: X | Nein: --- |
Beispiel F
Beamtenwitwe, berufstätig und aus der Tätigkeit pflichtversichertes Mitglied der GKV, ein Kind (wie oben)
Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI?
Ja: X Nein: --- Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?
Ja: X Nein: --- Fall des § 28 Abs. 2 SGB XI
Ja: X Nein: --- Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?
Ja: X Nein: --- Kind bei a) wie auch bei b) halbe Leistung aus der SPV?
Ja: X Nein: ---
Ausgangsfall 3 Beamter mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung G-H
Beispiel G
Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Personenkreis des § 28 Abs. 2 SGB XI, Beamter leistet halben Beitrag auf der Basis seiner Versorgungsbezüge und erhält daneben zu seiner Rente einen vollen Beitragszuschuss seines RV-Trägers (vgl. Artikel 48 PflegeVG) bis einschl. 30.06.1996 und danach nach Maßgabe § 106a SGB VI. Insgesamt nur halber Leistungsanspruch aus der SPV.
Ja: X Nein: --- Beamter leistet bis einschl. 30.06.1996 keinen Beitrag. Beitrag wird insgesamt vom RV-Träger übernommen?
Ja: --- Nein: X Zuschuss zur Pflegeversicherung nach § 106a SGB VI
Ja: X Nein: ---
Beispiel H
Beamter ist Mitglied der privaten Pflegeversicherung und erhält (daneben) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Voller Zuschuss des RV-Trägers zur Rentenversicherung (bis 30.06.1996, Artikel 48 PflegeVG beachten, danach Regelung entsprechend Artikel 5 Nr. 8 PflegeVG = § 106a SGB VI). Weiterhin Versicherungspflicht des Beamten in der privaten Pflegeversicherung?
Ja: X | Nein: --- |
Leistungsansprüche aus der SPV?
Ja: --- | Nein: X |
Ausgangsfall 4 Kinder mit Einkommen I
Beispiel I
Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV und Kind mit regelmäßigen Arbeitseinkommen (z.B. Ausbildungsvergütung) über 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
Ist das Kind Person nach § 28 Abs. 2 SGB XI?
Ja: --- | Nein: X |
Für das Kind keine Familienversicherung nach § 25 Abs. 2 SGB XI?
Ja: X | Nein: --- |
Versicherungspflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI?
Ja: X | Nein: --- |
Gilt § 58 Abs. 1 SGB XI?
Ja: X | Nein: --- |
Ausgangsfall 5 Beamter im Erziehungsurlaub, § 5 ErzUrlV J-N
Beispiel J
Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub (daneben keine Berufstätigkeit).
Gilt § 20 Abs. 3 SGB XI?
Ja: X | Nein: --- |
Person des § 28 Abs. 2 SGB XI?
Ja: X | Nein: ---[1] |
Ruht Beitragspflicht des Beamten nach § 56 Abs. 3 SGB XI?
Ja: X | Nein: ---[2] |
Beispiel K
Beamter, freiwilliges Mitglied in der GKV, befindet sich im Erziehungsurlaub un...
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