[1] Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bestimmt in § 1 Absatz 1, dass Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen,

  1. das für den in § 3 Absatz 1 und 2 und den in § 9 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt,
  2. die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI

von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse hiervon ausgenommen ist.

[2] DesWeiteren bestimmt § 1 Absatz 2 AAG, dass den Arbeitgebern

  1. der nach § 14 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  2. das nach § 11 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
  3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI

von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse auch hiervon ausgenommen ist.

[3] Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen sowie zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 wurde in § 2 Absatz 3 AAG eine Rechtsgrundlage geschaffen, die den GKV-Spitzenverband legitimiert, den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes in Grundsätzen festzulegen.

[4] Mit den vorliegenden Grundsätzen legt der GKV-Spitzenverband

  • den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine,
  • die Schlüsselzahlen sowie
  • die maßgebenden Meldewege

für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG fest.

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