Gesetzliche Krankenversicherung–
§ 2 Leistungen
Siehe § 2 Abs. 2 SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung ist eine Folgeänderung des seit 1.1.2008 bestehenden Rechtsanspruchs auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets. Mit der Rechtsbereinigung wird der Rechtsanspruch in § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V verankert.
§ 5 Versicherungspflicht
Siehe § 5 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 8a SGB V
1. Allgemeines
[1] Die Änderung umfasst eine Folgeänderung aufgrund der Zulassung anderer Leistungsanbieter als Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen im SGB IX. Danach gehören Menschen mit Behinderungen, die bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind, gleichermaßen zum versicherungspflichtigen Personenkreis nach dem SGB V.
[2] Darüber hinaus wurde in Absatz 6 [des § 2 SGB V] eine redaktionelle Änderung als Folge der Berücksichtigung des Schwerbehindertenrechts im Teil 3 des SGB IX vorgenommen.
§ 9 Freiwillige Versicherung
Siehe § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Anpassung als Folge der Berücksichtigung des Schwerbehindertenrechts im Teil 3 des SGB IX.
§ 11 Leistungsarten
Siehe § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.
§ 13 Kostenerstattung
Siehe § 13 Abs. 3 und 3a SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen und zur Selbstbeschaffung von Leistungen zur Teilhabe nach Teil 1 Kapitel 4 SGB IX.
§ 23 Medizinische Vorsorgeleistungen
Siehe § 23 Abs. 5 SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.
§ 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Siehe § 40 Abs. 2 und 3 SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.
§ 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Siehe § 43 Abs. 1 SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.
§ 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
Siehe § 43a Abs. 1 SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.
§ 49 Ruhen des Krankengeldes
Siehe § 49 Abs. 4 SGBV
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 13 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX.
§ 60 Fahrkosten
Siehe § 60 Abs. 5 SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.
§ 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
Siehe § 137d Abs. 1 und 2 SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.
§ 251 Tragung der Beiträge durch Dritte
Siehe § 251 Abs. 3 SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine Folgeänderung aufgrund der Zulassung anderer Leistungsanbieter als Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen im SGB IX. Danach gelten für Menschen mit Behinderungen, die bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind, die Vorschriften zur Beitragstragung und zur Beitragserstattung gleichermaßen.
§ 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
Siehe § 264 Abs. 2 SGB V
1. Allgemeines
[1] Die Änderung umfasst eine Folgeänderung aufgrund der Einordnung der Eingliederungshilfe in den Teil 2 des SGB IX. Dadurch ist sichergestellt, dass der Personenkreis der Eingliederungshilfeberechtigten von der Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkasse für nicht Versicherungspflichtige nach § 264 Abs. 2 SGB V erfasst ist.
[2] Die im Weiteren erforderlichen redaktionellen Änderungen in § 264 Abs. 5 Satz 1 SGB V sowie § 264 Abs. 7 Satz 1 SGB V zur Berücksichtigung der Einordnung der Eingliederungshilfe in den Teil 2 des SGB IX wurden nicht vorgenommen.
§ 275 Begutachtung und Beratung
Siehe § 275 Abs. 2 SGB V
1. Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen zwischen den Rehabilitationsträgern nach Teil 1 Kapitel 4 SGB IX.
§ 284 Sozialdaten bei den Krankenkassen
§ 284 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 17 SGB V
1. Allgemeines
Mit der Neuregelung werden die Krankenkassen als Rehabilitationsträger grundsätzlich befugt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB IX erforderlichen Daten zu erheben und zu speichern.