4.3.1 Neufälle
[1] Bei selbstständigen Künstlern und Publizisten, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen und nicht bereits die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V erfüllen, ist die Prüfung der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V vorzunehmen.
[2] Für die Feststellung, ob der Rentenantragsteller die Vorversicherungszeit erfüllt, enthält der KVdR-Meldevordruck nach § 201 Abs. 1 SGB V entsprechende Aussagen (vgl. Ziffer 2.4 [des Vordrucks]). Evtl. können auch sonstige vorhandene Unterlagen bei der Krankenkasse für die Prüfung herangezogen werden. Andernfalls ist hinsichtlich der erstmaligen Aufnahme der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und der Vorversicherungszeit Rückfrage bei dem Rentenantragsteller oder bei der Künstlersozialkasse zu halten.
[3] Für den Beginn der Mitgliedschaft/der Versicherungspflicht gelten die §§ 186, 187 und 189 SGB V. Die Mitgliedschaft /die Versicherungspflicht endet entsprechend § 190 Abs. 11 SGB V.
4.3.2 Bestandsfälle
[1] Die Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V gilt auch für Fälle, in denen der Künstler/Publizist bereits vor dem 1.7.2001 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, jedoch in Ermangelung der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V nicht in der KVdR pflichtversichert ist (Bestandsfälle).
[2] Diese Sachverhalte werden bei Kenntnis der Krankenkasse über die Zugehörigkeit des Rentners zum Personenkreis der selbstständigen Künstler oder Publizisten aufgegriffen. Im Übrigen ist die Feststellung der Versicherungspflicht nur auf Antrag möglich. In diesem Zusammenhang sollten die Krankenkassen in den jeweiligen Mitgliederzeitschriften auf die notwendige Antragstellung hinweisen. Ferner wird die Künstlersozialkasse eine entsprechende Publikation herausgeben.
[3] Sofern keine aussagekräftigen Unterlagen vorliegen, ist der für die Feststellung der Versicherungspflicht erforderliche Nachweis vom Rentner zu erbringen, andernfalls ist Rückfrage bei der Künstlersozialkasse zu halten.
[4] Die Rahmenfrist beginnt auch in diesen Fällen am 1.1.1985 bzw. 1.1.1992 und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Der Tag der Rentenantragstellung ist aus dem Rentenbescheid ersichtlich oder beim Rentner zu erfragen.
[5] Der früheste Eintritt der KVdR–Versicherungspflicht ist in Bestandsfällen der 1.7.2001, also mit Inkrafttreten des 2. KSVG-ÄndG. Hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Verfahrensweise wird auf Abschnitt 8 verwiesen.