[1] Bei einer Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a TPG oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i.S.v. § 9 TFG (nachfolgend: Organspende) haben die Spender (nachfolgend: Organspender) zum Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund einer durch die Organspende eingetretenen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen
- aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
- aus der privaten Krankenversicherung,
- gegenüber einem Beihilfeträger des Bundes, einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene (z.B. Postbeamtenkrankenkasse oder Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten), dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht (nachfolgend: sonstige öffentlichrechtliche Träger von Krankheitskosten),
des Empfängers des Organs, des Gewebes oder der Blutstammzellen bzw. Blutbestandteile (nachfolgend: Organempfänger).
[2] Nach der Intention des Gesetzgebers sollen dem Organspender aufgrund der Organspende keine Nachteile, insbesondere durch einen Verdienstausfall und in der sozialen Absicherung, entstehen.
[3] Ist der Organempfänger gesetzlich krankenversichert, besteht für den Organspender gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V in Höhe des vorherigen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V geht dem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V vor.
[4] Bei privat krankenvollversicherten Organempfängern besteht für den Organspender gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers nach einer Selbstverpflichtung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung vom 9.2.2012 (vgl. BT-Drucks. 17/9773, S. 38 f.) Anspruch auf Erstattung des tatsächlich erlittenen Verdienstausfalls (nachfolgend: Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende).
[5] Ein Anspruch des Organspenders auf Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende kann auch bestehen, wenn der Organempfänger gegenüber einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten anspruchsberechtigt ist.
[6] Bei Organspendern, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V für die Dauer und im Umfang des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3a EFZG (§ 49 SGB V). Dies gilt bei einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende entsprechend.
[7] Bei Bezug von Krankengeld nach § 44a SGB V und Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende gelten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die nachfolgend dargestellten versicherungs-, beitrags und melderechtlichen Regelungen.