[1] Zubehörteile, ohne die die Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel nicht zweckentsprechend betrieben werden können, können in die Leistungspflicht der Kranken- oder Pflegekassen fallen.

[2] Die Energiekosten bei Hörgeräten können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von den Krankenkassen nicht übernommen werden [Vgl. HilfsMKVV]. Abweichend hierzu können Energiekosten für andere Hilfsmittel übernommen werden, sofern diese durch den Versicherten nachgewiesen werden.

[3] Kosten, die im Zusammenhang mit der Reinigung von Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln anfallen, liegen im Bereich der allgemeinen Lebenshaltung und sind daher der Eigenverantwortung der Versicherten zuzuordnen.

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