Einführung
Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl I S. 688) wurden Regelungen in das Sozialgesetzbuch eingefügt, die insbesondere die Nachteile beseitigen sollten, die sich im Mitgliedschafts- und Beitragsbereich dann ergeben, wenn einzelne Kalendermonate nicht mit Arbeitsentgelt belegt sind. Im Leistungsrecht gelten seither § 47 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V sowie § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Diese Vorschriften greifen nur in den Fällen, in denen sich die Freistellungsphase bei flexiblen Arbeitszeitregelungen auf mindestens einen vollen Kalendermonat erstreckt.
Die Arbeitszeitflexibilisierung gewinnt ständig an Bedeutung. In diesem Zusammenhang werden zunehmend Fragen zur Krankengeldberechnung bei flexiblen Arbeitszeitregelungen gestellt. Zudem ist bezüglich des Ruhens des Krankengeldanspruchs wegen arbeitgeberseitiger Leistungen auch bei flexiblen Arbeitszeitregelungen § 23c SGB IV zu beachten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben daher ihre gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 15.04.1998 aktualisiert. Sie ergänzt die Abschnitte 4.6, 6.1.2 und 6.5 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen und Unfallversicherungsträger vom 29.11.2005 zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes.
Konstellationen, in denen regelmäßig Phasen mit Verpflichtung zur Arbeitsleistung und Freistellungsphasen innerhalb eines Kalendermonats aufeinander treffen, werden durch diese gemeinsame Verlautbarung nicht abgedeckt.
1 Allgemeines
[1] Die flexiblen Arbeitszeitmodelle erlauben dem Arbeitnehmer grundsätzlich, eine längere Zeit der Arbeit fern zu bleiben, ohne hierdurch Nachteile zu erleiden. Die Dauer der flexiblen Arbeitszeit wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Sie unterteilt sich in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase (siehe Beispiele). In der in der Regel vorausgehenden Arbeitsphase wird der Arbeitnehmer in dem gewohnten Umfang seine Beschäftigung weiter ausüben. Allerdings erhält er hierfür nicht das dem Umfang der Tätigkeit entsprechende Arbeitsentgelt, sondern z. B. nur die Hälfte. Der nicht ausgezahlte Arbeitsentgeltanspruch dient der Sicherung des Lebensunterhaltes in der sich anschließenden Freistellungsphase. Hier bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit fern, der Arbeitgeber ist dennoch zur (monatlichen) Zahlung des entsprechend angesparten Arbeitsentgelts verpflichtet. In der Arbeitsphase wird also für die Freistellungsphase ein sogenanntes Wertguthaben erarbeitet. Wurde das für die Freistellungsphase erforderliche Wertguthaben erreicht, kann die Freistellungsphase vereinbarungsgemäß beginnen. Die Beschäftigung – und somit die versicherungspflichtige Mitgliedschaft des Arbeitnehmers – bleibt unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a SGB IV auch in der Freistellungsphase bestehen.
[2] Entscheidend für die flexible Arbeitszeit, den Beginn und das Ende der Arbeits- bzw. Freistellungsphase und den Aufbau des Wertguthabens sind jeweils die vertraglichen Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese müssen zur Beurteilung der leistungsrechtlichen Konsequenzen in die Entscheidung eingebunden werden:
- Bei arbeitsunfähigkeitsbedingter fehlender Entgelt(fort)zahlung zu Beginn der beabsichtigten flexiblen Arbeitszeit kann sich deren Beginn auf den Zeitpunkt nach der Arbeitsunfähigkeit verschieben, sofern die vertragliche Vereinbarung dies entsprechend regelt. Denkbar ist jedoch auch, dass die flexible Arbeitszeitregelung trotz Arbeitsunfähigkeit – wie vereinbart – beginnt. In diesem Fall ist von Bedeutung, ob die Vereinbarung auch vorsieht, dass für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Krankengeldbezugs Wertguthaben gebildet wird (siehe Abschnitt 2.1.2).
- Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. Krankengeldbezug) füllen das Wertguthaben in der Regel nicht auf, so dass sich unter Umständen die Arbeitsphase verlängern kann, bis das für die Freistellungsphase erforderliche Wertguthaben erarbeitet werden konnte. Dies führt in der Regel zu einer Verkürzung der Freistellungsphase. Aber auch hier sind vertragliche Abweichungen denkbar (siehe Abschnitt 3.1).
[3] Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase ein, ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (siehe Abschnitt 3.1). Dies ist insoweit sozial gerechtfertigt, als der Arbeitnehmer durch die Auszahlung des Wertguthabens in dieser Zeit finanziell abgesichert ist.
[4] Der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung kann für die Versicherten mit Nachteilen verbunden sein. Diese Nachteile lassen sich durch die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht vermeiden. Sie sind in die Entscheidung des Arbeitnehmers über die Durchführung einer flexiblen Arbeitszeitregelung mit einzubeziehen und somit gegebenenfalls in Kauf zu nehmen.
[5] Bei flexiblen Arbeitszeitvereinbarungen ist für die Zeiten der tatsächlichen Arbeit...