[1] Ist die Ersatzkraft mit dem Leistungsberechtigten nicht oder nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert, gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Vergütung für die Tätigkeit
  • Fahrkosten.

[2] Nicht erstattungsfähig sind Verpflegungskosten für das Kind, da diese auch unabhängig von der Leistung zur Teilhabe anfallen.

[3] Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Als angemessen werden die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 Prozent der sich aus § 18 SGB IV ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgrundet oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro¬Betrag, angesehen. Bei einem weniger als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von ein Achtel des täglichen Höchstbetrages zugrunde zu legen. Mit den genannten Höchstbeträgen sind alle anfallenden Aufwendungen abgegolten.

[4] Bei Teilstunden ist der Stundensatz entsprechend zu mindern.

[5] Sind mehrere Kinder in einem Haushalt untergebracht, werden die Kosten bis zum einmaligen Höchstbetrag erstattet.

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