Siehe § 40 SGB V
[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 09.12.1988, Zu § 40 SGB V; GR v. 17.06.1997, Abschnitt 14; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 17; GR v. 26.11.2003, Zu § 40 SGB V; GR v. 09.03.2007-I, Zu § 40 SGB V; GR v. 08.05.2019, Zu § 40 SGB V; GR v. 18.06.2019-I, Zu § 40 SGB V]
10.1 Allgemeines
[1] . . .
[2] Im Übrigen gelten die Ausführungen im GR v. 09.12.1988, zu § 40 SGB V weiter.
10.2 Dauer von [akt.] medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen
[1] . . .
[2] Bei bestimmten Indikationen ist aufgrund von Besonderheiten der Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen das Rehabilitationsziel grundsätzlich nicht im Rahmen einer dreiwöchigen Rehabilitationsmaßnahme zu erreichen. Hierunter können z. B. Rehabilitationsmaßnahmen bei Suchterkrankungen, psychischen, psychosomatischen und neurologischen Erkrankungen fallen. In diesen Fällen kann die Krankenkasse im Rahmen der Erstbewilligung von vornherein eine längere Dauer als drei Wochen festlegen.
[3] Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche kommt aufgrund der medizinischen und entwicklungsspezifischen Besonderheiten grundsätzlich von vornherein eine Dauer von [akt.] bis sechs Wochen in Betracht.
[4] Verlängerungen stationärer Rehabilitationsmaßnahmen über die Dauer von drei Wochen hinaus sind möglich, wenn das Rehabilitationsziel nicht innerhalb der bewilligten Dauer erreicht werden kann. In diesen Fällen ist von der Rehabilitationseinrichtung rechtzeitig ein ausführlich begründeter Verlängerungsantrag zu stellen. Diesen Antrag hat die Krankenkasse unter Berücksichtigung der MDK-Ausnahmeregelungen von der Begutachtungspflicht vom 3.7.1996 durch den [akt.] MD am Ort der Rehabilitationseinrichtung prüfen zu lassen. Sofern der [akt.] MD die Verlängerung befürwortet, kann die Krankenkasse dem Verlängerungsantrag zustimmen.
[5] . . .
[6] . . .
10.3 Wiederholte Leistungen
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 21.12.1999, Abschnitt 17.4.]
10.4 Zuzahlungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
[Anm. d. Red: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 26.11.20013, Zu § 40 SGB V]
10.5 Zuzahlung bei Anschlussrehabilitation
[1] . . . Eine innerhalb des Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sowie die nach § 39 Abs. 4 SGB V geleistete Zuzahlung sind auf diese Zuzahlung anzurechnen.
[2] Von einer Anschlussrehabilitation ist auszugehen, wenn die stationäre Rehabilitationsmaßnahme innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung beginnt und ein ursächlicher medizinischer Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen besteht.
[3] Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn
- aus medizinischen Gründen und/oder
- aus zwingenden tatsächlichen Gründen (z. B. Kapazitätsgründe)
eine unmittelbare Aufnahme zur Rehabilitation noch nicht möglich ist; dabei soll ein Zeitraum von sechs Wochen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung nicht überschritten werden.
[4] Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen AHB-Verfahren der Renten- und Krankenversicherung durchgeführt werden, gelten als Anschlussrehabilitation i.S.d. [akt.] § 40 Abs. 6 SGB V.