[1] § 175 Abs. 6 SGB V beinhaltet einen gesetzgeberischen Auftrag an den GKV-Spitzenverband zur Festlegung eines einheitlichen Verfahrens und von Vordrucken für die Meldungen und Informationspflichten bei Umsetzung des § 175 SGB V.

[2] Im Hinblick auf die voranschreitende Digitalisierung des Informationsaustauschs zwischen den Krankenkassen untereinander sowie des Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen anlässlich der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ist die Notwendigkeit der Nutzung von papiergebundenen Vordrucken weitgehend entfallen. Lediglich in den Fällen, in denen eine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung gekündigt wird oder ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung angestrebt wird, bedarf es noch einer vordruckbasierten Kündigungsbestätigung durch die Krankenkasse (vgl. Abschnitt 7.1). In Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 175 Abs. 6 SGB V legt daher der GKV-Spitzenverband folgenden Vordruck fest:

  • Kündigungsbestätigung für die Fälle, in denen keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll (Anlage).

[3] Der verbindliche Charakter des Vordrucks bezieht sich auf seine Mindestinhalte. Dieser verbindliche Charakter schließt jedoch einen gewissen gestalterischen Spielraum der Krankenkassen nicht aus, sofern das Grundkonzept sowie die festgeschriebenen Mindestinhalte erhalten bleiben.

[4] Darüber hinaus werden die bisherigen Vordrucke in bestimmten Übergangsfällen bzw. in bestimmter Übergangszeit weiterhin benutzt. Angesprochen ist zunächst der Übergangszeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V versicherungspflichtigen Personen (vgl. Abschnitt 11). Vor dem Hintergrund der Einführung der elektronischen Mitgliedsbescheinigung im DÜBAK-Verfahren zum 1.1.2023 werden die Krankenkassen in der Übergangszeit bei Bedarf weiterhin papiergebundene Mitgliedsbescheinigungen zur Verfügung stellen. Für diesen Zweck ist der Vordruck zu nutzen, der in der Fassung der "Grundsätzlichen Hinweise Krankenkassenwahlrecht" vom 12.6.2019 enthalten ist (vgl. dort Anlagen 1). Einer papiergebundenen Kündigungsbestätigung bedarf es in solchen Fällen nicht, wenn das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen elektronisch umgesetzt wird.

[5] In den Übergangsfällen, die im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen entstehen, wird eine zeitweise Nutzung der bisherigen Vordrucke ebenfalls notwendig sein. Da solche Sachverhalte außerhalb des elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen nach § 175 Abs. 2 SGB V abgewickelt werden, bedarf es der Nutzung von papiergebundenen Mitgliedsbescheinigungen und Kündigungsbestätigungen. Für diesen Zweck sind Vordrucke zu verwenden, die in der Fassung der "Grundsätzlichen Hinweise Krankenkassenwahlrecht" vom 12.6.2019 enthalten sind (vgl. dort Anlagen 1 und 3). Einzelheiten zum Verfahrensablauf werden in Abschnitt 10.2.1 erläutert.

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