[1] Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Auf die Kündigung i.S.d § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ("…Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll…") finden die Regelungen des BGB zur Willenserklärung entsprechende Anwendung. Das Wirksamwerden der Kündigungserklärungen richtet sich somit nach § 130 BGB, was dazu führt, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie ihm zugeht. Die Kündigung muss der bisherigen Krankenkasse demnach spätestens am letzten Tag eines Monats vorliegen, wenn sie Rechtswirksamkeit zum Ablauf des übernächsten Monats erlangen soll. Entscheidend dabei ist der tatsächliche Eingang der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.

[2] Bei Kündigungen i.S.d. § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V ("…Wechsel des Mitglieds in eine andere Krankenkasse…") hat der GKV-Spitzenverband in der "Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Abs. 2 SGB V" bei Durchführung des Krankenkassenwechsels (vgl. die Erstfassung vom 31.3.2020) abweichend vom Wortlaut § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V festgelegt, dass die Kündigungsfrist sich nicht ausgehend von dem Datum des Zugangs der Meldung bei der bisherigen Krankenkasse, sondern ausgehend vom Datum der Erstellung einer entsprechenden Initialmeldung der gewählten Krankenkasse berechnet.

Beispiel 1:

Mitglied bei der Krankenkasse A seit dem 13.3.2018.

Eingang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse B am 29.1.2021 zum nächstmöglichen Termin.

Erstellung einer Initialmeldung durch die Krankenkasse B am 03.02.2021 mit dem Beginn der Mitgliedschaft zum 1.5.2021.

Beurteilung:

Der Krankenkassenwechsel ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist frühestens zum 1.5.2021 möglich. Die Rückmeldung der Krankenkasse A beinhaltet im Datenfeld "Ende_Mitgliedschaft" das Datum "30.04.2021".

[3] Wird die Kündigung i.S.d. § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch nicht möglich ist, weil z.B. die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Kündigung von der Krankenkasse entsprechend den Grundsätzen des § 140 BGB in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten.

[4] Wird die Kündigung i.S.d. § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch nicht möglich ist, weil die allgemeine Bindungsfrist bzw. die besondere Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen nicht abgelaufen sind, hat die Krankenkasse im Rahmen ihrer elektronischen Rückmeldung nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft das Datum des Ablaufs der Bindungsfristen anzugeben.

Beispiel 2:

Mitglied bei der Krankenkasse A seit dem 13.4.2021.

Eingang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse B am 27.1.2022 zum nächstmöglichen Termin.

Erstellung einer Initialmeldung durch die Krankenkasse B am 31.1.2022 mit dem Beginn der Mitgliedschaft zum 1.4.2022.

Beurteilung:

Die Kündigung der Mitgliedschaft zum 1.4.2022 ist nicht möglich. Die maßgebende Bindungsfrist von 12 Monaten (13.4.2021 bis 12.4.2022) ist noch nicht erfüllt. Die Rückmeldung der Krankenkasse A beinhaltet im Datenfeld "Ende_Bindungsfrist" das Datum "30.04.2022".

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