[1] Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Mitglieder, die einen Krankenkassenwechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung anstreben, müssen nach der Rechtslage ab dem 1.1.2021 keine Kündigungserklärung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse abgeben. An die Stelle der Kündigungserklärung des Mitglieds tritt die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Vor diesem Hintergrund ist ein förmlicher Widerruf der Kündigung durch das Mitglied gegenüber der bisherigen Krankenkasse nicht erforderlich, wenn es trotz eines zunächst angestrebten Krankenkassenwechsels gleichwohl bei seiner bisherigen Krankenkasse verbleiben will. Das hierbei einzuhaltende Verfahren ist unter Abschnitt 4.4 beschrieben.

[2] Für freiwillig Versicherte, die durch eine Kündigung zwar ihre Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung beenden wollen, jedoch bis zum Ende der Kündigungsfrist keinen Nachweis über die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorlegen können, setzt sich die freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse automatisch fort; es bedarf also keines Widerrufs. Ansonsten ist ein Widerruf der Kündigung nach dem Ende der Kündigungsfrist und damit nach Beginn der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ausgeschlossen.

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