Beschäftigung bestand bereits am 30.9.2022 |
mtl. Arbeitsentgelt (kinderloser Beschäftigter; Beitragssatz zur KV 14,6 %, zur PV 3,05 % + 0,35 %, zur RV 18,6 %, zur AlV 2,6 %, Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse 1,5 %) |
510,00 EUR |
beitragspflichtige Einnahme (aus 510,00 EUR) |
401,97 EUR |
Krankenversicherung: |
Beitrag (401,97 EUR x 7,3 % x 2) |
58,68 EUR |
zuzüglich Zusatzbeitrag (401,97 EUR x 0,75 % x 2) |
6,02 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 EUR x 7,3 %) |
37,23 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 EUR x 0,75 %) |
3,83 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil (21,45 EUR + 2,19 EUR) |
23,64 EUR |
- Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind gegenüber dieser Krankenkasse abzugeben.
- Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht oder dem Bestehen einer Familienversicherung zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 66,30 EUR (510,00 EUR x 13 %) an die Minijob-Zentrale (Einzugsstelle). Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 6) sind zur Minijob-Zentrale zu erstatten.
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Pflegeversicherung: |
Beitrag (401,97 EUR x 1,525 % x 2) |
12,26 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 EUR x 1,525 %) |
7,78 EUR |
zuzüglich Beitragszuschlag Arbeitnehmer (401,97 EUR x 0,35 %) |
1,41 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil |
5,89 EUR |
- Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind gegenüber die-ser Krankenkasse abzugeben.
- Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung – und damit auch von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung – fallen für den Beschäftigten und den Arbeitgeber keine Beiträge zur Pflegeversicherung an. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 0) sind zur Minijob-Zentrale zu erstatten.
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Rentenversicherung: |
Bei Beschäftigung bei einem gewerblichen oder freiberuflichen Arbeitgeber: |
Beitrag (510,00 EUR x 9,3 % x 2) |
94,86 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 EUR x 15,00 %) |
76,50 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil |
18,36 EUR |
- Die Beiträge aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung sind an die Minijob-Zentrale (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind zur Minijob-Zentrale zu erstatten.
- Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 76,50 EUR (510,00 EUR x 15 %) an die Minijob-Zentrale (Einzugsstelle). Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 5) sind zur Minijob-Zentrale zu erstatten.
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Bei Beschäftigung im Privathaushalt: |
Beitrag (401,97 EUR x 9,3 % x 2) |
74,76 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 EUR EUR x 9,3 %) |
47,43 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil |
27,33 EUR |
- Die Beiträge aus der in der Rentenversicherung zwar geringfügig entlohnten Beschäftigung sind ausnahmsweise weiterhin an die Krankenkasse abzuführen. Die Meldungen sind, wie für eine mehr als geringfügige Beschäftigung (Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 1), weiterhin zur Krankenkasse zu erstatten. Eine Beitragszahlung und Meldung im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens an die Minijob-Zentrale erfolgt bis 31.12.2023 nicht.
- Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht ist die Beschäftigung vom Arbeitgeber nur für die Rentenversicherung im Haushaltsscheck-Verfahren zu melden. Die Minijob-Zentrale zieht die Pauschalbeiträge in Höhe von 25,50 EUR (510,00 EUR x 5 %) als zuständige Einzugsstelle ein.
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Arbeitslosenversicherung: |
Beitrag (401,97 EUR x 1,3 % x 2) |
10,46 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510,00 EUR x 1,3 %) |
6,63 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil |
3,83 EUR |
- Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind gegenüber die-ser Krankenkasse abzugeben.
- Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht fallen für den Beschäftigten und den Arbeitgeber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.
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