[1] Wie unter 1.1 ausgeführt, unterliegen Studenten dann nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht.
[2] Ein solcher Anspruch kann sich dabei aus den Verordnungen über soziale Sicherheit (EWG-Verordnungen) oder aus bilateralem Abkommensrecht ergeben.
[3] Das EG-Recht gilt für folgende Staaten:
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Staaten):
Belgien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Ungarn
Zypern
[4] Darüber hinaus gelten die EWG-Verordnungen auch für die Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind. Dies sind neben den genannten Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten).
[5] Am 1. Juni 2002 ist das Sektoralabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten, so dass die EWG-Verordnungen nun auch für die schweizerischen Staatsangehörigen, sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz gelten. Für Personen, die weder Staatsangehörige eines EU-Staates noch Schweizer sind oder die als Staatenlose oder Flüchtlinge ihren Wohnsitz nicht in einem EU-Staat oder der Schweiz haben, gilt dagegen weiterhin das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit. Dies gilt somit auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
[6] Besteht ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe im Rahmen des EG-Rechts, wird dieser in der Regel durch eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung nachgewiesen werden, da es sich bei Studienaufenthalten regelmäßig um vorübergehende Aufenthalte in Deutschland handeln dürfte.
[7] Soweit im Einzelfall ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht, hat der zuständige KV-Träger den Vordruck E 109 auszustellen.
[8] Entsprechende Anspruchsbescheinigungen aus bilateralen Abkommensstaaten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Sollte im Einzelfall ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland angenommen werden können, käme die entsprechende Anspruchsbescheinigung für den gewöhnlichen Aufenthalt in Betracht.
Staat |
Anspruchsbescheinigung |
vorübergehender Aufenthalt |
gewöhnlicher Aufenthalt |
Bosnien-Herzegowina |
BH6 |
formlos |
Serbien/Montenegro |
Ju6 |
formlos |
Kroatien |
D/HR 111 |
D/HR 109 |
Mazedonien |
Ju 6 |
formlos |
Türkei |
A/T 11 |
A/T 9 |
Tunesien |
A/TN 11 |
A/TN 9 |