[1] Damit sich die Studienbewerber an den Hochschulen und Fachhochschulen einschreiben können, benötigen sie eine Versicherungsbescheinigung (vgl. Anlage 1 der SKV-MV) der für sie zuständigen Krankenkasse.

[2] Die Versicherungsbescheinigung enthält Angaben darüber, ob der Studienbewerber zu Beginn des Semesters, für das er sich einschreiben wird, versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sein wird.

[3] Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig, bei der der Studienbewerber versichert ist. Für von der Versicherungspflicht befreite Studenten stellt die Krankenkasse die Bescheinigung aus, die die Befreiung vorgenommen hat (vgl. Abschnitt 4.2).

[4] Für Personen, die bei Studienbeginn keiner Krankenkasse angehören, weil sie versicherungsfrei sind oder nicht der Versicherungspflicht als Student unterliegen, hat die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand, die Bescheinigung für die Hochschule auszustellen. Unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft bzw. Familienversicherung zurückliegt. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist eine der in § 173 SGB V genannten Krankenkassen für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig.

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