[1] Entgeltmeldungen für Zeiträume im Jahr 2019 (z. B. Jahresmeldung 2019), die über den 30.6.2019 hinausgehen und Beschäftigungszeiten in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich umfassen, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1 = monatliches Arbeitsentgelt durchgehend vor dem 1.7.2019 in der Gleitzone bzw. nach dem 30.6.2019 im Übergangsbereich
2 = monatliches Arbeitsentgelt vor dem 1.7.2019 sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone bzw. nach dem 30.6.2019 sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs

[2] Dabei ist in Entgeltmeldungen für Beschäftigungen in der Gleitzone, in denen auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung verzichtet worden ist, die über den 30.6.2019 hinaus mit einem Entgelt im Übergangsbereich fortgeführt wurden, das Kennzeichen "2" zu verwenden.

[3] Zusätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt ist im Feld "Entgelt Rentenberechnung" im Datenbaustein "Meldesachverhalt" das Entgelt anzugeben, das der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist. Dabei handelt es sich für Beschäftigungen in der Gleitzone vor dem 1.7.2019 um das verminderte beitragspflichtige Entgelt und für Beschäftigungen im Übergangsbereich nach dem 30.6.2019 um das Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs beitragspflichtig wäre. Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs umfasst, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Arbeitsentgelt des Feldes "Entgelt Rentenberechnung" ein. Für Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich (vgl. Ziffer 5.3.6.3) fließt zudem auch die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltersTZG i.V.m. § 163 Abs. 5 SGB VI in das Feld "Entgelt Rentenberechnung" ein. Für Beschäftigungen im Übergangsbereich während Kurzarbeit (vgl. Ziffer 5.3.6.4) gilt dies für die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 6 SGB VI ebenfalls (vgl. Beispiele 23 bis 25).

[4] In den oben genannten Fällen können Arbeitgeber für diese Beschäftigung eine Abmeldung mit dem beitragspflichtigen Entgelt und dem Abgabegrund "33" zum 30.6.2019 sowie eine Anmeldung mit Abgabegrund "13" zum 1.7.2019 vornehmen. Eine Verpflichtung zur Abgabe dieser Meldungen besteht jedoch nicht.

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