Praxis-Beispiel

(zu 5.3.3.3):

Ein kinderloser Arbeitnehmer übt folgende Beschäftigungen aus:
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 1.000,00 EUR
Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt (ab 1.8.) 250,00 EUR
Beschäftigung C: mtl. Arbeitsentgelt (ab 1.9.) 360,00 EUR

Da es sich bei der Beschäftigung B um die "erste" geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, ist in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und B ausgeschlossen, auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung B der Rentenversicherungspflicht unterliegt. In der Arbeitslosenversicherung sind Zusammenrechnungen geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit Hauptbeschäftigungen generell ausgeschlossen. Das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A liegt demnach zunächst im Übergangsbereich. Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs finden daher vorerst weiterhin nur auf die Beschäftigung A Anwendung.

Für die Beschäftigung B sind vom Arbeitgeber lediglich Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen.

Mit Aufnahme der Beschäftigung C sind jedoch die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und C in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Da die Summe der Arbeitsentgelte die obere Grenze des Übergangsbereichs übersteigt, finden ab 1.9. für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs keine Anwendung mehr. Etwas Anderes gilt jedoch für die Arbeitslosenversicherung, in der eine Zusammenrechnung der Nebenbeschäftigungen untereinander ausgeschlossen ist. Hier handelt es sich daher über den 31.8. hinaus um einen Fall des Übergangsbereichs. D. h. ab 1.9. sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung reguläre individuelle Beiträge aus den tatsächlichen Arbeitsentgelten der Beschäftigungen A und C zu zahlen. Für die Beschäftigung B sind weiterhin vom Arbeitgeber Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Zur Arbeitslosenversicherung sind aus der Beschäftigung A Beiträge unter Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu zahlen. Die Beschäftigungen B und C sind arbeitslosenversicherungsfrei; Beiträge sind nicht zu zahlen.

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