[1] Die Vorschrift des [akt.] § 28d SGB IV definiert den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er umfasst die Beiträge zur Kranken-, [akt.] Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Diese Zusammenfassung bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur dann vorliegt, wenn zu allen [akt.] vier Versicherungszweigen Versicherungspflicht und damit Beitragspflicht besteht. Gesamtsozialversicherungsbeitrag kann auch nur der Beitrag zu einem Versicherungszweig oder nur der vom Arbeitgeber nach [akt.] § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder § 346 Abs. 3 Satz 1 SGB III zu entrichtende Beitragsanteil zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung sein. Damit ist gewährleistet, dass auch dann, wenn lediglich Versicherungspflicht in einem Versicherungszweig besteht oder nur der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung anfällt, die abzuführenden Beiträge bzw. Beitragsanteile im Rahmen des üblichen Beitragsverfahrens zu entrichten sind.

[2] Abweichend hiervon gilt ein zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu zahlender Beitrag für einen mitarbeitenden Familienangehörigen nur dann als Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn zugleich ein Beitrag zur Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung zu entrichten ist.

[3] Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 28d Satz 1 SGB IV umfasst der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ferner den Beitrag für Hausgewerbetreibende, denn die Hausgewerbetreibenden werden in den §§ 28a ff. SGB IV – vorbehaltlich des § 28m Abs. 2 bis 4 SGB IV – grundsätzlich wie beschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Da die Hausgewerbetreibenden allerdings . . . nur noch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt für sie als Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur der Beitrag zur Rentenversicherung in Betracht.

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