5.2.1 Steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und für Direktversicherungen
5.2.1.1 Sozialversicherungsrechtlicher Freibetrag
[1] Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV sind die nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Abs. 6 Satz 1 EStG steuerfreien Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und für Direktversicherungen (vgl. Ziffern 5.1.1.1.3 und 5.1.1.4) im Kalenderjahr bis zu insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 2018 jährlich 3.120 EUR bzw. monatlich 260 EUR) nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und somit beitragsfrei. Dieser sozialversicherungsrechtliche Freibetrag gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
[2] Die Aufwendungen können sowohl aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen finanziert werden.
5.2.1.2 Berücksichtigung des Freibetrags
[1] Bei dem Freibetrag ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen echten Freibetrag handelt, d. h., dass nur der den Freibetrag übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig ist, soweit dieser zusammen mit dem übrigen Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
[2] Der Freibetrag ist stets vom Bruttoarbeitsentgelt und nicht von dem auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelt in Abzug zu bringen. Dies bedeutet, dass sich bei einem Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von mindestens 6.760 EUR (in den alten Bundesländern im Kalenderjahr 2018) keinerlei Auswirkungen auf die beitragsrechtliche Beurteilung ergeben, wenn für diesen Arbeitnehmer jeweils ein monatlicher Freibetrag von 260 EUR in Anspruch genommen wird, da das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt in Höhe von (6.760 EUR - 260 EUR =) 6.500 EUR die Beitragsbemessungsgrenze (West) nicht unterschreitet. Etwas anderes gilt, wenn der Freibetrag z. B. en bloc in Anspruch genommen wird.
[3] Die folgenden Beispiele für Entgeltumwandlungen für den Durchführungsweg Pensionskasse gelten entsprechend für steuerfreie Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage, einer Unterstützungskassenversorgung, eines Pensionsfonds und einer Direktversicherung.
Beispiel 1
(monatlich gleich bleibende Berücksichtigung des Freibetrags)
Beschäftigung in 2018 gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von |
3.100 EUR |
Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. |
280 EUR |
Lösung: |
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Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung |
2.820 EUR |
mtl. Freibetrag: 4 % von 78.000 EUR = 3.120 EUR : 12 = 260 EUR Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (280 EUR – 260 EUR) |
20 EUR |
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt |
2.840 EUR |
Beispiel 2
(jeweils maximale Berücksichtigung des möglichen Freibetrags)
Beschäftigung in 2018 gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von |
3.100 EUR |
Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. |
280 EUR |
Lösung: |
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Maximaler Freibetrag: 4 % von 78.000 EUR = 3.120 EUR |
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Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung in den Monaten: |
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Januar bis November |
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mtl. 3.100 EUR – 280 EUR (Entgeltumwandlung = Freibetrag) (verbrauchter Freibetrag insgesamt: 280 EUR x 11 Monate = 3.080 EUR, verbleibender Freibetrag 3.120 EUR – 3.080 EUR = 40 EUR) |
2.820 EUR |
Dezember |
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3.100 EUR – 280 EUR (Entgeltumwandlung) es steht aber nur noch ein Freibetrag von 40 EUR zur Verfügung, also beträgt das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt |
3.060 EUR |
Beispiel 3
(monatlich gleich bleibende Berücksichtigung des Freibetrags)
Beschäftigungsverhältnis vom 1.3.2018 an gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von |
6.900 EUR |
Zulässige Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. |
500 EUR |
Lösung: |
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Maximaler Freibetrag: 4 % von 78.000 EUR = |
3.120 EUR |
Kontinuierlich berücksichtigungsfähiger Freibetrag (Jahresbetrag 3.120 EUR : 10 Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr) |
312 EUR |
Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung (6.900 EUR – 500 EUR) |
6.400 EUR |
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (500 EUR – 312 EUR) |
188 EUR |
Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung |
6.588 EUR |
Für die Bemessung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung maßgebendes Arbeitsentgelt (begrenzt auf Beitragsbemessungsgrenze) |
6.500 EUR |
Beispiel 4
(jeweils maximale Berücksichtigung des möglichen Freibetrags)
Beschäftigungsverhältnis vom 1.3.2018 an gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von |
6.000 EUR |
Zulässige Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. |
500 EUR |
Lösung: |
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maximaler Freibetrag: 4 % von 78.000 EUR = |
3.120 EUR |
Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung in den Monaten: |
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März 2018 bis August 2018 |
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mtl. 6.000 EUR – 500 EUR (Entgeltumwandlung = Freibetrag) (verbrauchter Freibetrag insgesamt: 500 EUR x 6 Monate = 3.000 EUR, verbleibender Freibetrag 120 EUR) |
5.500 EUR |
September 2018 |
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6.000 EUR – 500 EUR (Entgeltumwandlung), als Rest-Freibetrag stehen nur noch 120 EUR zur Verfügung, also 6.000 EUR – 120 EUR = 5.880 EUR Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung |
5.880 EUR |
Oktober 2018 bis Dezember 2018 |
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6.000 EUR – 500 EUR (Entgeltumwandlung) es steht kein Freibetrag mehr zur Verfügung, also bleibt das Arbeitsentgelt in voller Höhe beitragspflichtig |
6.000 ... |