[1] In den Fällen, in denen Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen wird, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III oder einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III ruht, wird der unmittelbare Zusammenhang von Leistungsbezug und Versicherungspflicht durchbrochen. Für diese Zeiträume ist in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausdrücklich Versicherungspflicht vorgesehen. Die Versicherungspflicht beginnt jedoch frühestens mit dem Tag, an dem Arbeitslosengeld allein aufgrund des Ruhens wegen einer Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung nicht bezogen wird. Dies bedeutet, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 136 ff. SGB III) sowie insbesondere der Antrag auf Arbeitslosengeld nach § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III vorliegen müssen.

[2] Die Prämisse, dass Versicherungspflicht bei einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung grundsätzlich nur dann besteht, wenn diese Ruhenstatbestände allein vorliegen, bedeutet jedoch auch, dass es bei einem gleichzeitigen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen anderer Sozialleistungen (§ 156 SGB III), Arbeitsentgelt (§ 157 Abs. 1 SGB III) oder einer Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III) nicht zur Versicherungspflicht kommt.

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