A.I.2.6.1 Allgemeines

[1] Die Versicherungspflicht als Leistungsbezieher wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht. Insoweit kommt – insbesondere bei Bezug von Teilarbeitslosengeld – eine Mehrfachversicherung in Betracht. Das gilt auch beim gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

[2] Dagegen ist die Krankenversicherungspflicht der Leistungsbezieher nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung vorrangig gegenüber der

[3] Eine zuvor bestehende freiwillige Krankenversicherung bzw. Mitgliedschaft endet nach § 191 Nr. 2 SGB V mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, mithin u.a. mit dem Beginn der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für eine zuvor bestehende Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (§ 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V).

A.I.2.6.2 Versicherungskonkurrenz bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

[1] Für das Konkurrenzverhältnis der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V sehen die versicherungsrechtlichen Vorschriften des SGB V keine Regelung vor. Es wird davon ausgegangen, dass vom Gesetzgeber in all diesen Fällen wie in der Rentenversicherung (vgl. § 3 Satz 5 SGB VI) eine mehrfache Versicherungspflicht und Beitragszahlung nicht gewollt ist.

[2] Während einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung und Arbeitserprobung (z.B. DIA AM – Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit – nach § 112 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 49 Abs. 4 SGB IX) kann Arbeitslosengeld zum Lebensunterhalt weitergezahlt werden. Es wird für sachgerecht erachtet, wenn in diesen Fällen der Überschneidung von Versicherungspflichttatbeständen – in Anlehnung an die Rentenversicherung – die Versicherungspflicht vorgeht, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind (Günstigkeitsprinzip). Bei gleich hohen Beiträgen wird der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V der Vorrang eingeräumt.

[3] Andererseits kann es sich um Fälle handeln, bei denen mit Beginn der Maßnahme ein Übergang von Arbeitslosengeld zu Übergangsgeld (Kostenträger: BA oder ein Rentenversicherungsträger) stattfinden soll, über den Beginn der Maßnahme hinaus jedoch noch temporär Arbeitslosengeld bezogen wird. Hierfür ordnet § 335 Abs. 2 SGB III eine Erstattung der Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Rehabilitationsträger an die BA an. Die Erstattungsregelung unterstellt bereits hinreichend deutlich, dass für den Zeitraum der Gewährung von Arbeitslosengeld ausschließlich Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.

A.I.2.6.3 Versicherungskonkurrenz bei der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld

A.I.2.6.3.1 Allgemeines

[1] In den Fällen der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Versicherungsverhältnisse, wenn später, z.B. durch arbeitsgerichtlichen Vergleich, festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis fortbestanden und der Leistungsbezieher noch Arbeitsentgelt zu erhalten hat:

[2] In Zeiten der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld ab 1.1.2026, für die der Arbeitgeber der BA die Beiträge in Anwendung der Regelung des § 335 Abs. 3 SGB III zu ersetzen hat, bleibt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V neben der wiederauflebenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestehen.

[3] In einer Übergangsphase bis 31.12.2025 fordert die BA hingegen – abweichend von § 335 Abs. 3 SGB III – die aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld entrichteten Beiträge gegenüber dem Gesundheitsfonds bzw. der landwirtschaftlichen Krankenkasse in bestimmten Sachverhalten im Wege der Aufrechnung zurück (vgl. C.I.8.3). Für die praktische Abwicklung der Beiträge und Meldungen durch die BA wird davon ausgegangen, dass die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durch die wiederauflebende Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V rückwirkend beseitigt wird. Näheres hinsichtlich des Beitrags- und Meldeverfahrens ergibt sich aus C.I.8.3.

[4] Erhält der Arbeitnehmer rückwirkend Insolvenzgeld und wurde in dem Bewilligungszeitraum des Insolvenzgeldes bereits Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III gezahlt, wird für die praktische Abwicklung der Beiträge und Meldungen durch die BuA ebenfalls davon ausgegangen, dass die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entfällt. An die Stelle der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufgrund des fü...

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