[1] Die Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [i.V.m. Satz 1] SGB XI in der Pflegeversicherung unter den gleichen Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung versicherungspflichtig (Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung"). Danach sind Personen in der Zeit pflegeversicherungspflichtig, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ruht

[2] Die Aussagen zu den Leistungen, die die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung auslösen, unter A.I.2.1, zum Leistungsbezug unter A.I.2.2, zur "Sperrzeit-Krankenversicherung" unter A.I.2.3 und zur Rückforderung gewährter Leistungen unter A.I.2.4 gelten für die Pflegeversicherung entsprechend.

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