[1] Für den Fall, dass die Pflichtversicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt werden und in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen worden sind, die die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durchgeführt hat, schließt § 335 Abs. 1 Satz 3 SGB III einen Beitragserstattungsanspruch nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III aus. Jedoch würde auch in dem Fall des § 335 Abs. 1 Satz 3 SGB III, der einen Unterfall des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III darstellt, die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V – unabhängig davon, ob Leistungen erbracht worden sind – entfallen, so dass im Ergebnis nur ein Versicherungsverhältnis bei einer Krankenkasse (die für das weitere Versicherungsverhältnis zuständig ist) bestehen würde. Nur diese Krankenkasse erhält Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds. Die Regelung des § 335 Abs. 1 Satz 3 SGB III führt daher im Vergleich zu § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III zu inkonsistenten Auswirkungen.

[2] Vor diesem Hintergrund findet die Regelung des § 335 Abs. 1 Satz 3 SGB III ab 1.3.2023 keine Anwendung mehr. Damit sind alle Fälle, bei denen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und das weitere Pflichtversicherungsverhältnis temporär bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt wurden, hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen an die BA nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III zu beurteilen. D.h. diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gezahlt wurden (BAS bzw. landwirtschaftliche Krankenkasse), hat der BA die für diesen Zeitraum nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bemessenen Beiträge zu erstatten.

[3] Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn das Arbeitslosengeld aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz erfolgreich zurückgefordert wird. Die Pflichtversicherung im Ausland ist nach Artikel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 insofern einem weiteren Krankenversicherungsverhältnis gleichzustellen. Nach Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird; die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entfällt für den Rückforderungszeitraum.

[4] Sofern Fälle vor dem genannten Stichtag nach § 335 Abs. 1 Satz 3 SGB III abgewickelt worden sind, d.h. wenn die Aufrechnung der Beiträge durch die BA nach Mitteilung der Krankenkasse wieder rückgängig gemacht worden ist, hat es damit sein Bewenden.

[5] Soweit durch eine Beschäftigung ein Pflichtversicherungsverhältnis in der Krankenversicherung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz zustande kommt, handelt es sich dabei mangels Gleichstellungsregelungen nicht um ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis, so dass derartige Fallkonstellationen dem Anwendungsbereich des § 335 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III von vornherein entzogen sind. Als Folge greift die Ersatzpflicht des Leistungsbeziehers nach § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

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