[1] Die BA übernimmt für Leistungsbezieher, die unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezugs privat krankenversichert waren und sich gemäß § 8 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1a SGB V von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, die für die Dauer des Leistungsbezugs an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Dies gilt ebenso für Leistungsbezieher, die nach § 6 Abs. 3a SGB V krankenversicherungsfrei sind (Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen und zuvor in den letzten fünf Jahren nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren).

[2] Nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 SGB III besteht auch ein Anspruch auf Übernahme für die an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Pflegeversicherungsbeiträge.

[3] Die Übernahme der Beiträge setzt voraus, dass

  • der Leistungsbezieher bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art [und dem Umfang] nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung entsprechen (vgl. Begründung zu – amals noch – § 207a SGB III, BT-Drucks. 13/8012 S. 21) und
  • der Versicherungsvertrag während der Dauer des Leistungsbezugs aufrechterhalten wird.

[4] Die BA übernimmt grundsätzlich die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge ist nach § 174 Abs. 2 SGB III jedoch begrenzt auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht des Leistungsbeziehers von der BA zu zahlen wäre. Für die Ermittlung des Höchstbetrages in der Krankenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen und der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§§ 241, 242a SGB V) zugrunde zu legen.

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