[1] Übt ein unständig Beschäftigter innerhalb eines Kalendermonats mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die Beitragsbemessungsgrenzen, dann sind die einzelnen Arbeitsentgelte nach den §§ 232 Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 1 SGB VI anteilmäßig zu berücksichtigen.
[2] Da eine eventuell in Betracht kommende anteilige Kürzung erst dann vorgenommen werden kann, wenn das in dem jeweiligen Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt der Höhe nach feststeht, sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen unständigen Beschäftigungen zunächst von jedem Arbeitgeber bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht zu unterwerfen.
[3] Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist ein entsprechender Ausgleich zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vorzunehmen. Der Ausgleich kann ggf. auch nach Ablauf eines jeden Kalendermonats vorgenommen werden. Auf Antrag des Versicherten oder eines Arbeitgebers hat die Krankenkasse die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten zu verteilen (§§ 232 Abs. 2 Satz 2 SGB V, § 163 Abs. 1 Satz 4 SGB VI).
[4] Beantragt der Versicherte den Ausgleich überzahlter Beiträge, so hat er – nach Monaten getrennte – Verdienstbescheinigungen oder Entgeltabrechnungen sämtlicher Arbeitgeber, bei denen er im auszugleichenden Zeitraum beschäftigt war, der Krankenkasse vorzulegen. Die Krankenkasse hat die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge anteilmäßig entsprechend den Arbeitsentgelten zu verteilen und die zu viel gezahlten Beiträge dem zu erstatten, der sie getragen hat.
[5] Beantragt ein Arbeitgeber den Ausgleich überzahlter Beiträge, hat er der Krankenkasse – nach Monaten getrennte – Listen über die an die einzelnen unständig Beschäftigten gezahlten Arbeitsentgelte einzureichen. Die Krankenkasse hat dann von den in der Liste aufgeführten unständig Beschäftigten oder den anderen Arbeitgebern der unständig Beschäftigten die weiteren für den Ausgleich erforderlichen Daten anzufordern. Sie hat die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge entsprechend den Arbeitsentgelten zu verteilen und die zu viel gezahlten Beiträge sowohl den betroffenen unständig Beschäftigten als auch ihren Arbeitgebern zu erstatten.
[6] Die anteilmäßige Kürzung der Arbeitsentgelte ist jeweils in der Weise vorzunehmen, dass die monatliche Beitragsbemessungsgrenze mit dem beim einzelnen Arbeitgeber in dem betreffenden Monat erzielten Arbeitsentgelt zu multiplizieren und durch das in diesem Monat erzielte Gesamtentgelt zu dividieren ist. Das Ergebnis bildet die Grundlage für die Berechnung der Beiträge für die bei diesem Arbeitgeber in dem betreffenden Monat ausgeübte Beschäftigung:
monatliche BBG × Einzelentgelt |
= |
Beitragsbemessungsgrundlage für das Einzelentgelt |
Gesamtentgelt |
[7] Werden unständige Beschäftigungen ausnahmslos bei einem Arbeitgeber ausgeübt, kann die Beitragsbemessungsgrenze von vornherein berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber hat in derartigen Fällen in den einzelnen Kalendermonaten von dem jeweiligen Arbeitsentgelt aus den unständigen Beschäftigungen so lange Beiträge zu entrichten, bis die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist.