1. Hörbehinderte

    • Gehörlose Menschen (taub Geborene oder bis zum 7. Lebensjahr Ertaubte),
    • hochgradig schwerhörige Menschen, deren Restgehör trotz Hörhilfe (z. B. Hörgerät oder Cochlear-Implantat) nicht zur Sprachaufnahme ausreicht,
    • vollständig (nach dem 7. Lebensjahr) ertaubte Menschen,
    • taubblinde Menschen.
  2. Behinderte mit starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit

    (z. B. wegen autistischer Störung, einer Aphasie oder Dysarthrie)

    Nicht zum berechtigten Personenkreis zählen Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen (z.B. Gedächtnis- und Denkstörungen, Psychosen).

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