[1] Die Beiträge sind im Beitragsnachweis-Datensatz nach Beitragsgruppen getrennt anzugeben. Folgende Besonderheiten sind dabei zu berücksichtigen:

[2] Die Krankenversicherungsbeiträge der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind unter der maßgeblichen Beitragsgruppe 1000 oder 3000 ohne die Zusatzbeiträge aufzuführen. Die Summe der Zusatzbeiträge der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ist gesondert auszuweisen. Die Krankenversicherungsbeiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren abführt, sind ohne die Zusatzbeiträge aufzuführen. Die Summe der Zusatzbeiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer ist gleichermaßen gesondert auszuweisen. Der Beitragsnachweis-Datensatz sieht für die gesonderte Ausweisung der Zusatzbeiträge die Positionen "Zusatzbeitrag Pflichtbeiträge ZBP" und "Zusatzbeitrag KV-Freiw ZBF" vor.

[3] Die Pflegeversicherungsbeiträge aus dem halben Beitragssatz (Beitragsgruppe 0002) sind zusammen mit den übrigen Pflegeversicherungsbeiträgen unter der Beitragsgruppe 0001 auszuweisen. Auch der Beitragszuschlag für Kinderlose ist unter der Beitragsgruppe 0001 mit nachzuweisen.

[4] Die früheren Beitragsgruppen zur Angestellten-Rentenversicherung (0200, 0400, 0600) dürfen seit dem 01.01.2009 nicht mehr verwendet werden. Sofern noch Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.2005 nachzuweisen sind, sind die Beiträge zur seinerzeitigen Angestellten-Rentenversicherung in den Beitragsgruppen 0100 (voller Beitrag), 0300 (halber Beitrag) bzw. 0500 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte) nachzuweisen.

[5] Für die gegenüber den Einzugsstellen nachzuweisende Insolvenzgeldumlage ist die Beitragsgruppe 0050 zu verwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge