Nach § 256 Abs. 1 Satz 3 SGB V haben die Zahlstellen der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen, wobei § 28f Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IV für anwendbar erklärt werden. Danach hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die von der Zahlstelle abzuführenden Beiträge werden nach § 256 Abs. 1 Satz 2 SGB V am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Damit muss der Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor dieser Fälligkeit der Beiträge, das heißt um 0:00 Uhr des ersten dieser zwei Arbeitstage, der Krankenkasse vorliegen.

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