A.I Versicherungspflicht
Siehe [akt.] § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 10, § 5 Abs. 4a, § 193 Abs. 2, § 309 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 10, § 20 Abs. 2a SGB XI
A.I.1 Postulanten und Novizen
[1] Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, gelten nach § 5 Abs. 4a [Satz 2] SGB V und § 20 Abs. 2a SGB XI in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsrechtlich als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. In der Arbeitslosenversicherung werden diese Personen nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III als sonstige Versicherungspflichtige behandelt.
[2] Die Vorschriften stellen klar, dass Postulanten und Novizen, die in der Zeit ihrer Ausbildung für die Betätigung in einer geistlichen Genossenschaft noch nicht zu deren satzungsmäßigen Mitgliedern zählen, ihrem sozialen Schutzbedürfnis entsprechend in den Schutz der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einbezogen bleiben. Damit werden Unklarheiten über die Versicherungspflicht dieser Personen, die aufgrund der Entscheidung des BSG vom 17.12.1996, 12 RK 2/96, USK 9625, aufgetreten waren, beseitigt; die gängige Rechtspraxis wird bestätigt.
[3] Die Gleichstellung mit den [akt.] zur Berufsausbildung Beschäftigten gilt auch für Angehörige ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung für die Betätigung in einer solchen Gemeinschaft. Ferner unterscheiden die Vorschriften nicht nach der Art der religiösen Gemeinschaft, also ob es sich im kirchenrechtlichen Sinne um einen kontemplativen ("rein betrachtenden") oder um einen nicht kontemplativen (also "aktiv tätigen") Orden handelt.
[4] Die Mitgliedschaft in religiösen Gemeinschaften (vorwiegend katholischen Orden) wird stufenweise erworben. Das Kirchenrecht unterscheidet mit dem Noviziat, der Zeit des zeitlichen Gelübdes ([Erste] Profess) und der Zeit der ewigen Profess drei Stadien der Ordensmitgliedschaft. Nach dem Eigenrecht vieler Ordensgemeinschaften ist dem Noviziat ein Postulat (Kandidatur oder Vorprüfungszeit) vorgeschaltet. Die Dauer des Postulates ergibt sich aus der Satzung der jeweiligen Gemeinschaft; sie soll wenigstens sechs Monate betragen. Das sich daran anschließende Noviziat dauert mindestens zwölf, jedoch höchstens 24 Monate.
[5] Mit der Ablegung des zeitlichen Gelübdes (Erste Profess) endet auch die Versicherungspflicht nach den genannten Vorschriften. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB III tritt anschließend für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass aufgrund der Betätigung in der Gemeinschaft keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.
[6] Das Recht der Rentenversicherung wurde bei diesem Personenkreis durch die "GKV-Gesundheitsreform 2000" nicht geändert. Dies war auch nicht notwendig, weil sich hier die Versicherungspflicht der Postulanten und Novizen schon bisher direkt aus § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ergab. Für die Meldungen der Postulanten und Novizen durch die geistlichen Genossenschaften oder ähnlichen religiösen Gemeinschaften nach §§ 28a ff. SGB IV i.V.m. der DEÜV ist der Personengruppenschlüssel "102" zu verwenden (vgl. [akt.] Anlage 3 der DEÜVGs).
A.I.2 Praktikanten
[1] [akt.] Durch . . . § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V werden gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, wie Arbeitnehmer der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unterstellt. Dadurch wird eine unterschiedliche versicherungsrechtliche Zuordnung in den einzelnen Versicherungszweigen vermieden. Diese war erforderlich geworden, nachdem das BSG mit Urteil vom 3.2.1994, 12 RK 78/92, USK 9403, entschieden hatte, dass gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten in der Krankenversicherung auch dann der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V unterliegen, wenn es sich bei dem Praktikum um ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung einer Hoch-/Fachhochschule vorgeschriebenes (Vor-) Praktikum handelt und die Tätigkeit berufspraktischen Inhalt hat. Für den versicherungsrechtlichen Status in der Pflegeversicherung gilt wegen der inhaltsgleichen Änderung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 [i.V.m. Satz 1] SGB XI Entsprechendes.
[2] Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, ohne dass Arbeitsentgelt erzielt wird, unterliegen weiterhin der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i.V.m. Satz 1 SGB XI (vgl. [akt.] Abschnitt A.3.4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens zur versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten).
[3] In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Praktika...