3.1 Allgemeines
[1] Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV kann der Arbeitgeber abweichend von der Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Fälligkeitstag in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist nicht mehr davon abhängig, dass regelmäßig Änderungen der Beitragsberechnung durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind.
[2] Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt; ein verbleibender Restbetrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
[3] Bei der Vereinfachungsregelung handelt es sich um eine Alternativmöglichkeit. Der Arbeitgeber, dem die tatsächliche Beitragsschuld für den laufenden Kalendermonat noch nicht bekannt ist, entscheidet, ob er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Grundlage des voraussichtlichen Werts des laufenden Monats (vgl. A.2) oder des tatsächlichen Werts des Vormonats abrechnet. Er ist an die Entscheidung über die Art der Ermittlung des Beitragssolls nicht dauerhaft gebunden. Ein Wechsel zwischen den beiden Verfahrensweisen ist grundsätzlich nach jedem Abrechnungsmonat möglich, wenngleich auch in verfahrenspraktischer Hinsicht von einer gewissen Kontinuität ausgegangen wird. Der Wechsel zwischen den Verfahrensweisen ist entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BVV nachprüfbar zu dokumentieren.
[4] Sofern kein Vormonatssoll vorhanden ist (z. B. bei Neugründung von Betrieben, Ausgliederung von Betriebsteilen unter Fortführung als selbstständiger Betrieb oder erstmalige Zuständigkeit einer Einzugsstelle), kann die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden. In diesem Fall ist für den laufenden Kalendermonat die voraussichtliche Beitragsschuld zu ermitteln (vgl. A.2).
[5] Betrug das Vormonatssoll dagegen "0" (z. B. bei Beitragsfreiheit wegen Krankengeldbezugs des einzigen Arbeitnehmers im Betrieb), ist dieser Vormonatswert bei Anwendung der Vereinfachungsregelung im laufenden Monat zu übernehmen. Sind für den Vormonat keine Differenzbeträge auszugleichen, hat der Arbeitgeber einen Beitragsnachweis mit Nullbeträgen an die Einzugsstelle zu übermitteln.
3.2 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
[1] Die Vereinfachungsregelung findet aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzentwurf eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes in BR-Drucks. 437/16, Begründung zu Artikel 7) auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen. Damit wird der Intention der Vereinfachungsregelung Rechnung getragen, Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt auf Vormonatsbasis entsprechend der Echtabrechnung zu zahlen, ohne dass dabei die Beiträge aus Einmalzahlungen aus dem Vormonat das Beitragssoll zu Lasten des Arbeitgebers erhöhen. Ist in dem Monat, für den die Beiträge nach der Echtabrechnung des Vormonats gezahlt werden sollen, wiederum eine Einmalzahlung zu berücksichtigen, sind die darauf entfallenden Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld dem auf das laufende Arbeitsentgelt des Vormonats (Echtabrechnung) entfallenden Beitragssoll hinzuzurechnen; insoweit können die Beiträge aus Einmalzahlungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. A.2.4).
[2] Auch für den Fall der Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV bleibt die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV unberührt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist beitragsrechtlich weiterhin grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, in dem es tatsächlich gezahlt wurde (vgl. A.2.4).
3.3 Beitragssoll
[1] Unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV entspricht das Beitragssoll des laufenden Monats dem Beitragssoll aus der Echtabrechnung des Vormonats, soweit es auf Grundlage des laufenden Arbeitsentgelts ermittelt wurde. Dazu kommt das Beitragssoll in voraussichtlicher Höhe aus einer ggf. zu berücksichtigenden Einmalzahlung des laufenden Monats sowie ein verbleibender Restbeitrag des Vormonats oder der Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat.
[2] Auch in diesem Fall führt ein bestehender Restbeitrag nicht rückwirkend zu einer Korrektur des Vormonat-Beitragssolls.