Wird an eine Einzugsstelle nur der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen einzelnen Arbeitnehmer gezahlt und scheidet dieser Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist in Fällen, in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den Monat nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis entweder der bereits übermittelte Beitragsnachweis zu stornieren (das Beitragssoll wird vollständig abgesetzt) und für denselben Zeitraum ein neuer Beitragsnachweis abzugeben oder ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld/gegebenenfalls Guthaben) dieser Einzugsstelle zuzuleiten (sogenannter "nachgehender Beitragsnachweis"). Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt und an diese Einzugsstelle für den Monat nach dem vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr abzuführen wären.

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