Einleitung
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, fällig. Er ist bis zum Fälligkeitstag entweder in tatsächlicher Höhe oder in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld zu zahlen; bei Zahlung in voraussichtlicher Höhe ist ein eventuell verbleibender Restbeitrag mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.
Alternativ zur Zahlung der Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld war bisher ausschließlich für Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist, ein vereinfachtes Berechnungsverfahren zugelassen. Danach konnte unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragsschuld nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden. Durch das "Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) dürfen künftig alle Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des laufenden Monats optional in Höhe der tatsächlichen Beitragsschuld des Vormonats zahlen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Ermittlung der Beitragsschuld zum Fälligkeitstag beraten und die erzielten Ergebnisse in Form der Aktualisierung der Ausführungen in dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.8.2006 in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Außerdem wurden zwischenzeitlich getroffene Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eingearbeitet.
Das Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz wird voraussichtlich erst Anfang 2017 abgeschlossen sein. Die vorgenannte Änderung der Fälligkeitsregelung soll dann rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft treten. Im Vorgriff darauf bestehen aus Sicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine Einwände, wenn Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der Beitragsschuld bereits für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2017 anwenden.
Hinweis:
Dieses Gemeinsame Rundschreiben beinhaltet die geänderten Regelungen zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2017. Das Gesetzgebungsverfahren zum 2. Bürokratieentlastungsgesetz wird voraussichtlich im Februar 2017 abgeschlossen sein. Die Änderung werden dann rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft treten.
Im Vorgriff darauf bestehen aus Sicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine Einwände, wenn Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der Beitragsschuld bereits für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2017 anwenden.
Zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bis 31.12.2016, vgl. GR v. 25.8.2006.
A Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
1 Grundsätze
[1] Die Fälligkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV kennt innerhalb eines Kalendermonats nur einen Fälligkeitstag. Danach sind die Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, fällig.
[2] Die Beiträge sind zum Fälligkeitstag in tatsächlicher Höhe der Beitragsschuld zu zahlen, wenn das Arbeitsentgelt bereits fällig und die Entgeltabrechnung durchgeführt worden ist.
[3] Soweit dem Arbeitgeber eine Abrechnung der tatsächlichen Beiträge nicht möglich ist, sind die Beiträge zum Fälligkeitstag grundsätzlich in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld zu zahlen (vgl. A.2), ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
[4] Darüber hinaus besteht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Möglichkeit, anstelle der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe der Beiträge des Vormonats (vgl. A.3) zu zahlen, ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
[5] Für die Fälligkeit der nach § 249b Satz 1 SGB V oder nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu entrichtenden Pauschalbeiträge für versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigte gilt die Fälligkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV ebenfalls. Soweit diese Beiträge gemäß § 249b Satz 2 SGB V oder nach § 172 Abs. 3a SGB VI im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens zu zahlen sind, richtet sich die Fälligkeit dieser Beiträge unverändert nach § 23 Abs. 2a SGB IV.
2 Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld
2.1 Allgemeines
[1] Die Fälligkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV stellt zunächst auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten ab.
[2] Bei Zahlung gleich bleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld mit nachhaltiger Sicherheit bestimmt werd...