1.1 Beiträge für beschäftigte Studenten
[1] Für beschäftigte Studenten, die allein aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, sind aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung keine Beiträge zu diesen Versicherungszweigen zu zahlen. Weist die Beschäftigung jedoch auch die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV auf, hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 249b SGB V einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt dieser geringfügigen Beschäftigung zu zahlen. Die Zahlung pauschaler Beiträge durch den Arbeitgeber zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung ist nicht vorgesehen. In der Rentenversicherung sind die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anfallenden Beiträge zu zahlen.
[2] Bei Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen oder einer allein aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgeübten Beschäftigung neben einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gelten die Regelungen über die Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen sowie geringfügiger Beschäftigungen mit mehr als geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). In Abhängigkeit von dem sich hieraus ergebenden Versicherungsstatus richtet sich auch die Beitragspflicht.
1.2 Umlagen nach dem AAG für beschäftigte Studenten
Beschäftigte Studenten zählen zu den Arbeitnehmern i.S.d. AAG. Für sie sind unabhängig davon, ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, Umlagen zu zahlen. Die Umlagen im U1- und U2-Verfahren werden jeweils nach einem Prozentsatz (Umlagesatz) des Entgelts bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG). Umlagen sind auch für Werkstudenten in einer Beschäftigung zu zahlen, auf die sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erstreckt (zum Beispiel ein Tierarzt im Zweitstudium ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und übt als Werkstudent eine Tätigkeit als abhängig beschäftigter Tierarzt aus).
1.3 Insolvenzgeldumlage für beschäftigte Studenten
Für beschäftigte Studenten gelten unabhängig davon, ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, keine Besonderheiten hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage. Die Umlage ist nach § 358 Abs. 2 SGB III nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder zu bemessen wären. Die Befreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Umlagepflicht nach § 358 Abs. 1 SGB III bleibt unberührt.