[1] Der Anspruch auf Leistungen ruht nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, solange

  • sich Versicherte in Untersuchungshaft befinden oder
  • sie nach § 126a StPO (Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit) vorübergehend untergebracht sind oder
  • gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder
  • soweit Versichert als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.

[2] Während dieser Zeit besteht somit auch kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da Versicherte nicht zur Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege ihres Kindes oder der aus medizinischen Gründen notwendigen stationären Mitaufnahme der Arbeit fern bleiben und damit nicht die Voraussetzungen nach § 45 SGB V erfüllen.

[3] Für Strafgefangene, die als "Freigänger"[/"Freigängerin"] einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Strafanstalt nachgehen und deswegen krankenversichert sind, ruht nach § 62a StVollzG der Anspruch auf Gesundheitsfürsorge. Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht in diesen Fällen nicht.

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