[1] Während für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 188 Abs. 3 SGB V im Grundsatz eine ausdrückliche Willenserklärung notwendig ist, für die ein Textformerfordernis gilt, stellt die Vorschrift des § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V zur obligatorischen Anschlussversicherung eine Spezialregelung dar, die den Regelungen der Absätze 1 bis 3 vorgeht (vgl. BT-Drucks. 17/13947, S. 27). Danach bedarf es für das rechtswirksame Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung keiner Willenserklärung des Betroffenen; es kommt ausschließlich auf die Erfüllung der objektiven gesetzlichen Voraussetzungen an. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person bereits im Vorgriff auf den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten (vgl. Abschnitt 2.4.1) ihren Willen zur freiwilligen Versicherung ausdrücklich bekundet; in solchen Fällen bedarf es keines schriftlichen Hinweises der Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeit.

[2] Gleichwohl spielen die rechtsgestaltenden Willensäußerungen der Betroffenen auch bei der obligatorischen Anschlussversicherung eine Rolle. Diese sind jedoch nicht als Beitrittserklärung, sondern umgekehrt in Form einer Austrittserklärung vorgesehen, sofern eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorhanden ist (vgl. § 188 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V sowie Abschnitt 2.4).

[3] Die abweichende Regelung zur Beitrittserklärung bei Beendigung der Versicherungspflicht für Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland wird unter Abschnitt 2.5 erläutert.

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