[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V sind Personen krankenversicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder um eine Rente wegen Todes handelt.

[2] Ein Anspruch auf eine ausländische gesetzliche Rente kann nicht zur Versicherungspflicht in der deutschen KVdR führen.

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