[1] Versicherungspflicht in der KVdR tritt nach § 5 Abs. 8 SGB V nicht ein, wenn Rentner versicherungspflichtig sind als

oder die Mitgliedschaft aufgrund der § 192 Abs. 1, § 193 SGB V bzw. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV oder § 8 EÜG fortbesteht.

[2] Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des Anspruchs bzw. Bezuges von Krankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), durch die die KVdR verdrängt wird, wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass z. B. der Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V infolge der Zubilligung von Vollrente wegen Alters oder Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend entfällt oder das Krankengeld um eine der in § 50 Abs. 2 SGB V genannten Leistungen gekürzt wird. Das gilt auch dann, wenn dem Versicherten nach der Erstattung der Rente an die Krankenkasse (§ 103 SGB X) kein Spitzbetrag verbleibt. Maßgebend für die Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist, dass Krankengeld tatsächlich gezahlt wurde.

[3] Die Versicherungspflicht von Arbeitslosengeld-Beziehern, welche die KVdR verdrängt, wird ebenfalls nicht im Nachhinein dadurch berührt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 156 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB III in Folge der Zubilligung einer Rentenleistung rückwirkend zum Ruhen kommt und insoweit ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem Rentenversicherungsträger entsteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz SGB V). Vielmehr ergibt sich hier hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge ein finanzieller Ausgleichsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nach § 335 Abs. 2 SGB III. Gleiches gilt nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II für Bezieher von [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

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