[1] Seit 1.1.2019 tragen der Rentenversicherungsträger und der Rentner sowohl die nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessenen Beiträge als auch die . . . Zusatzbeiträge aus der Rente jeweils zur Hälfte (§ 249a Satz 1 SGB V).
[2] Versicherungspflichtige Rentner, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, und der Rentenversicherungsträger tragen die – unter Berücksichtigung des in § 39 Abs. 3 KVLG 1989 festgelegten Beitragssatzes – aus der Rente zu zahlenden Beiträge ebenfalls je zur Hälfte (§ 48 Abs. 3 KVLG 1989).
[3] Die hälftige Tragung der aus der Rente zu zahlenden Beiträge nach § 249a Satz 1 SGB V (§ 48 Abs. 3 KVLG 1989) gilt im Übrigen auch bei Rentnern, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind. Zwar haben Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Allgemeinen allein zu tragen, hiervon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch die Beiträge aus Arbeitsentgelt und die Krankenversicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 250 Abs. 3 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI). Anders als bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht bei Vorliegen eine Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung durch den Rentenversicherungsträger.
[4] Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 SGB V beitragsfreie Waisenrente nach § 48 SGB VI beziehen, hat der Träger der Rentenversicherung nach § 249a Satz 2 SGB V dennoch die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge zu tragen (und nach § 255 SGB V zu zahlen), wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Ein Einbehalt von Versichertenbeitragsanteilen scheidet dann jedoch aus. Entsprechendes gilt nach § 48 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung.
[5] Die Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen, gesetzlichen Renten aus dem Ausland und Arbeitseinkommen, einschließlich des Zusatzbeitrags, werden nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V ausschließlich vom Versicherten getragen.
[6] Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind generell vom versicherungspflichtigen Rentner einschließlich eines eventuell zu zahlenden Beitragszuschlags nach § 55 Abs. 3 SGB XI in voller Höhe allein zu tragen. Dies gilt nach § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch für Bezieher einer Rente nach dem ALG und für Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 FELEG versichert sind.