Siehe § 231 Abs. 1 und 2 SGB V und § 57 Abs. 1 SGB XI.
A.X.1 Erstattung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach § 231 Abs. 1 SGB V
A.X.1.1 Allgemeines
[1] In den Fällen, in denen neben Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen noch Arbeitsentgelt bezogen wird, ist vorrangig das Arbeitsentgelt zur Beitragsberechnung heranzuziehen (§ 230 Satz 1 SGB V). Dies gilt auch in Bezug auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S.d. § 23a SGB IV. Die Zugrundelegung der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt kann dazu führen, dass sich in Folge der Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt der Rahmen, bis zu dem Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, und damit die Beitragspflicht nachträglich verringert oder dass die Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen bzw. dem Arbeitseinkommen ganz entfällt. In diesen Fällen handelt es sich um Personen, die aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig sind.
[2] Für Fälle dieser Art sieht § 231 Abs. 1 SGB V vor, dass dem Mitglied die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen (einschließlich des Zusatzbeitrags) auf Antrag zu erstatten sind, soweit sie von einem die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V übersteigenden Betrag berechnet worden sind.
[3] Das 2-stufige Verfahren der Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen ab 1.1.2018 (A.VIII.3.1.4) wirkt sich auf die Beitragserstattung nach § 231 Abs. 1 SGB V in der Weise aus, dass dafür abgewartet werden muss, bis die Höhe des Arbeitseinkommens nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgestellt worden ist.
A.X.1.2 Erstattungsfähiger Beitrag
[1] Bei der Anwendung des § 231 Abs. 1 SGB V können nur Beiträge von kongruenten Zeiträumen verglichen werden, d. h., die Vergleichsberechnung beschränkt sich auf solche Zeiten, für die einerseits Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt entrichtet und demzufolge die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze angesetzt und andererseits Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen erhoben worden sind. Soweit Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen für nach § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V beitragsfreie Zeiten nach Maßgabe des § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V gezahlt worden sind, scheidet eine Beitragserstattung nach § 231 Abs. 1 SGB V aus.
Beispiel
Ein Versicherungspflichtiger hat im Jahr 2020 monatlich folgende Einkünfte: |
Arbeitsentgelt |
3.400,00 EUR |
Urlaubsgeld im Juni |
1.100,00 EUR |
Versorgungsbezüge (keine Betriebsrente) |
1.200,00 EUR |
Laufendes Arbeitsentgelt bis Juni (3.400,00 EUR x 6) |
20.400,00 EUR |
Urlaubsgeld |
1.100,00 EUR |
Versorgungsbezüge bis Juni (1.200,00 EUR x 6) |
+ 7.200,00 EUR 28.700,00 EUR |
abzüglich anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze bis Juni (mtl. 4.687,50 EUR) |
– 28.125,00 EUR 575,00 EUR |
Dem Mitglied können Beiträge aus Versorgungsbezügen aus einem Betrag von 575,00 EUR erstattet werden. |
[2] Sofern sich durch die Erstattung der Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen nachträglich ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug bzw. ein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen von insgesamt nicht mehr als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV [2020 = 159,25 EUR] ergibt, entfällt die Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen oder dem Arbeitseinkommen nicht (§ 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
A.X.2 Erstattung von Beiträgen aus Renten nach § 231 Abs. 2 SGB V
A.X.2.1 Allgemeines
[1] Für Rentenbezieher, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V, sondern nach anderen gesetzlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegen, werden einmal die Rente separat und zum anderen die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Versicherungsverhältnisses zuzüglich der Versorgungsbezüge und eines eventuell vorhandenen Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (A.VIII.3.2.2).
[2] Diese Regelung (Ansetzung einer "doppelten" Beitragsbemessungsgrenze) kann zur Folge haben, dass insgesamt Beiträge aus einem Betrag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden. Um die Mitglieder insgesamt nicht mit Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu belasten, räumt § 231 Abs. 2 SGB V die Möglichkeit einer Beitragserstattung (einschließlich des Zusatzbeitrags) ein. Eine gesetzliche Rente aus dem Ausland ist in diesem Zusammenhang als gleichrangig anzusetzen (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V), sodass nach Feststellung des Überzahlungsbetrages durch beide Renten eine Aufteilung dieses Betrages im Verhältnis der Rentenhöhen in Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV zueinander stattzufinden hat.
[3] Aussagen zur Beitragserstattung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V Versicherte enthält Abschnitt A.VIII.3.2.3.4).
[4] Das 2-stufige Verfahren der Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen ab 1.1.2018 (A.VIII.3.1.4) wirkt sich auf die Beitragserstattung nach § 231 Abs. 2 SGB V in der Weise aus, dass dafür abgewartet werden muss, bis die Höhe des Arbeitseinkommens nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgestellt worden ist.
A.X.2.2 Erstattungsfähiger Beitrag
[1] Nach § 231 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI werden dem Mitglied auf Antrag die aus der Rente entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicheru...