A.X.2.1 Allgemeines
[1] Für Rentenbezieher, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V, sondern nach anderen gesetzlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegen, werden einmal die Rente separat und zum anderen die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Versicherungsverhältnisses zuzüglich der Versorgungsbezüge und eines eventuell vorhandenen Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (A.VIII.3.2.2).
[2] Diese Regelung (Ansetzung einer "doppelten" Beitragsbemessungsgrenze) kann zur Folge haben, dass insgesamt Beiträge aus einem Betrag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden. Um die Mitglieder insgesamt nicht mit Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu belasten, räumt § 231 Abs. 2 SGB V die Möglichkeit einer Beitragserstattung (einschließlich des Zusatzbeitrags) ein. Eine gesetzliche Rente aus dem Ausland ist in diesem Zusammenhang als gleichrangig anzusetzen (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V), sodass nach Feststellung des Überzahlungsbetrages durch beide Renten eine Aufteilung dieses Betrages im Verhältnis der Rentenhöhen in Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV zueinander stattzufinden hat.
[3] Aussagen zur Beitragserstattung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V Versicherte enthält Abschnitt A.VIII.3.2.3.4).
[4] Das 2-stufige Verfahren der Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen ab 1.1.2018 (A.VIII.3.1.4) wirkt sich auf die Beitragserstattung nach § 231 Abs. 2 SGB V in der Weise aus, dass dafür abgewartet werden muss, bis die Höhe des Arbeitseinkommens nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgestellt worden ist.
A.X.2.2 Erstattungsfähiger Beitrag
[1] Nach § 231 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI werden dem Mitglied auf Antrag die aus der Rente entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.
[2] Sofern Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen die Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht übersteigen und daher im laufenden Verfahren nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen waren, sind sie auch im Rahmen der Ermittlung des Erstattungsfähigen Beitrags aus der Rente nach § 231 Abs. 2 SGB V nicht zu berücksichtigen.
[3] Darüber hinaus kommt eine Beitragserstattung auch insoweit in Betracht, als Beiträge aus der Rente bei der Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt von einem Betrag oberhalb der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze i.S.d. § 23a SGB IV erhoben worden sind. In diesen Fällen muss zunächst der Gesamtbetrag der Rentenleistungen für den Zeitraum (SV-Tage), der für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze maßgebend war, festgestellt werden. Soweit dieser Gesamtbetrag zusammen mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts) die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist der darauf entfallende Beitrag zu erstatten.
[4] Im Fall einer Beitragserstattung an den Rentenberechtigten erhält auch der Rentenversicherungsträger die von ihm insoweit getragenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung zurück. Die Erstattung wird von der jeweiligen Krankenkasse durch die nach § 6 Abs. 2 BVV zu erstellende Monatsabrechnung abgewickelt (A.X.2.6).
[5] Für Beiträge aus der Rente, die auf beitragsfreie Zeiten nach § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V entfallen, kommt eine Erstattung aufgrund § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht in Betracht.
Beispiel 1
Eine Rentnerin hat im Jahr 2020 monatlich folgende Einkünfte: |
Arbeitsentgelt |
2.800,00 EUR |
Hinterbliebenenversorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Versorgungsbezüge) |
1.400,00 EUR |
zusammen |
4.200,00 EUR |
Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung |
600,00 EUR |
zusammen |
4.800,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenze mtl. |
4.687,50 EUR |
Laufende Beitragszahlung: |
Unter Berücksichtigung der doppelten Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitsentgelt und Versorgungsbezüge einerseits und für die Rente andererseits unterliegen alle Einnahmen zunächst der Beitragspflicht. |
Erstattung nach § 231 Abs. 2 SGB V: |
Im 1. und 2. Rang unterliegen das Arbeitsentgelt und die Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Durch Hinzurechnung der Rente wird die Beitragsbemessungsgrenze monatlich um (4.800,00 EUR – 4.687,50 EUR =) 112,50 EUR überschritten. Die aus diesem Betrag der Rente entfallen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sind der Versicherten und dem Rentenversicherungsträger von der Krankenkasse zu erstatten. |
Beispiel 2
Eine Rentnerin hat im Jahre 2020 monatlich folgende Einkünfte: |
Arbeitsentgelt |
3.300,00 EUR |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im November |
2.200,00 EUR |
Witwenrente |
1.500,00 EUR |
a) Monatliche "Überzahlung" |
Arbeitsentgelt |
3.300,00 EUR |
Witwenrente |
+ 1.500,00 EUR |
insgesamt |
4.800,00 EUR |
abzüglich monatliche Beitragsbemessungsgrenze |
– 4.687,50 EUR |
Differenz |
112,50 EUR |
Die auf 112,50 EUR entfallenden (vom Mitgl... |