[1] Trifft eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V mit einer Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 23 KVLG 1989 zusammen, so wird die Krankenversicherung vom Beginn des Zusammentreffens dieser Mitgliedschaften an von der nach § 23 Abs. 4 KVLG 1989 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fallgruppe 2 KVLG 1989 zuständigen Krankenkasse durchgeführt. Werden beide Renten zugebilligt, ändert sich die Kassenzuständigkeit nicht.

[2] Wird einer der beiden Rentenanträge vom Rentenantragsteller zurückgenommen oder eine der beantragten Renten abgelehnt und dadurch eine andere Krankenkasse zuständig, so führt die bisher zuständige Krankenkasse die Mitgliedschaft bis zu dem Tag durch, an dem der Rentenantrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Rentenantrags unanfechtbar wird.

[3] Ist der Rentenantragsteller Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse und wird zuerst die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, wird er ab Rentenbeginn beitragsrechtlich wie ein in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungspflichtiger Rentner behandelt. Ist der Rentenantragsteller Mitglied einer nichtlandwirtschaftlichen Krankenkasse und wird ihm zuerst die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte zugebilligt, wird er ab Beginn dieser Rente beitragsrechtlich wie ein versicherungspflichtiger Altenteiler behandelt.

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